BKR 2008, S. 54 ff.

Die persönliche Mithaftung des Verbrauchers bei Haustürgeschäften und Kreditverträgen – Die Entscheidung des BGH vom 2. Mai 2007 – XII ZR 109/04 (LG Frankfurt/Oder), NJW 2007, 2110

Wer derzeit als Verbraucher für die Darlehensschuld eines anderen gegenüber einem Kreditinstitut Sicherheit leisten will, indem er persönlich deren Rückzahlung verspricht, kann je nach der Formulierung der Mithaftungserklärung im Bankformular einmal als Bürge (Unterschrift als „Bürge“), ein anderes mal als Beitretender (Unterschrift als „Mitdarlehensnehmer“), also als Gesamtschuldner aus einem Schuldbeitritt, haften. So unwesentlich und oft unbeabsichtigt diese Formulierungsunterschiede auch sein mögen, sie haben nach der derzeitigen Rechtsprechung entscheidenden Einfluss auf den Umfang des anwendbaren Verbraucherschutzes.

Die Haftung des Bürgen ist durch das Band der Akzessorietät mit der Hauptschuld verbunden, woraus der EuGH schloss, dass eine Bürgschaft nur dann den Verbraucherschutznormen wie den Regelungen des Haustürwiderrufsrechts unterfallen kann, wenn auch die gesicherte Hauptschuld ein Verbrauchergeschäft ist – EuGH NJW 1998, 1295 („Dietzinger“). Dem folgte zunächst auch der IX. Zivilsenat des BGH (BGHZ 139, 21). Zugleich wird bis heute eine Anwendung der Schutzbestimmungen des Verbraucherkreditrechts auf den Bürgen abgelehnt, da nicht aus einen Kreditvertrag haftet – vgl. BGHZ 138, 321, 325 ff. Die Literatur folgte dieser Linie weitgehend.

Anders die Lage beim Schuldbeitritt. Hier unterlag der BGH lange dem Gedanken, der Beitretende würde die Schuld des Darlehensnehmers „mitübernehmen“. Er sei mithin „Mitkreditnehmer“ und als solcher würde das Verbraucherkreditrecht zumindest analog auf ihn anwendbar sein – siehe BGHZ 133, 71, 74; 133, 220, 222; 134, 94, 97; BGH NJW 1997, 654, 655; NJW 1997, 3169, 3170; NJW 1998, 1939; NJW 2000, 3496, 3497; NJW 2002, 133, 135; ZIP 2003, 1494, 1495. Dem folgt die herrschende Lehre. Gleichzeitig war für die Frage des Haustürgeschäfts die Natur des Kreditvertrags im Gegensatz zur Bürgschaft unerheblich.

Mit der Übernahme der Zuständigkeit in Bürgschaftssachen nutzte der XI. Zivilsenat die Gelegenheit, zumindest die Ungleichbehandlung von Bürgschaften und Schuldbeitritten im Bereich der Haustürgeschäfte zu beenden – BGH NJW 2007, 2110. Hier ist nun nur noch die Haustürsituation bei Abschluss des Mithaftungsvertrags entscheidend, nicht mehr die Natur der gesicherten Schuld.

Im Beitrag nehme ich diese neue Rechtsprechung zum Anlass, um die parallele Natur von Bürgschaft und (Sicherungs-)Schuldbeitritt als Sicherungsvertrag mit eigenständiger Vertragsnatur aufzuzeigen – der Beitritt ist keine Erweiterung des Kreditvertrags! Hieraus folgt, dass beide Vertragstypen parallel zu behandeln sind, sich eine Ungleichbehandlung, wie sie die ganz herrschende Ansicht vornimmt, also verbietet. Richtigerweise sollte auf beide Vertragstypen das Verbraucherkreditrecht keine Anwendung finden – die dortigen Pflichten, insbesondere die Informationspflichten – helfen dem Sicherungsgeber wenig. Zugleich ist für die Frage eines Widerrufs nach § 312 BGB allein danach zu fragen, ob der Sicherungsvertrag in einer solchen Überrumpelungssituation geschlossen wurde; die Natur des gesicherten Vertrags ist irrelevant. Der IX. Zivilsenat sollte die in der besprochenen Entscheidung deutlich werdenden Vereinheitlichungstendenzen mithin fortsetzen.