Am 6. Juni 2019 hat nun auch der Europäische Rat der Restrukturierungsrichtlinie zugestimmt (hier die zugrundeliegende englische Sprachfassung). Sie kann damit im Amtsblatt veröffentlicht werden und tritt zum Veröffentlichungszeitpunkt – voraussichtlich im Juni oder Juli – in Kraft. Allen Mitgliedstaaten sind dann aufgrefordert, innerhalb von zwei Jahren die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen.
Für den deutschen Gesetzgeber bedeutet dies, dass er bis Mitte 2021 Reformgesetze verabschieden muss, die folgende Themen richtlinienkonform anpacken:
- vorinssolvenzliche Sanierungshilfen jenseits des Insolvenz(eröffnungs)verfahrens,
- eine Verkürzung der Restschuldbefreiung auf (maximal) drei Jahre mit richtlinienkonformen Voraussetzungen und Ausnahmebestimmungen,
- eine Struktur der Insolvenzgerichte, die Kompetenz auf der Richterbank und eine effiziente Verfahrensführung sichert,
- eine Regulierung derjenigen Personen, die im Restrukturierung, Entschuldung und Insolvenz in den Verfahren bestellt werden, wobei sowohl deren Berufsordnung als auch deren Verfahrensposition (Bestellung, Haftung, Vergütung) zu überprüfen sein wird.
Die Umsetzungsspielräume sind dabei durchaus beachtlich. Das BMJV wird schon in den kommenden Wochen in verschiedenen Gesprächsrunden Standpunkte und Anregungen der wesentlichen Stakeholder zu vorinsolvenzlichen Sanierungshilfen zusammentragen. Ein erster Referntenentwurf könnte so schon zum Jahreswechsel entstehen. Hält die derzeitige Regierungskoalition über die gesamte Legislaturperiode (bis Sommer 2021), so scheint die zeitgerechte Umsetzung der Richtlinie möglich.