Die Zerstörung des Geschäftsmodells räuberischer Aktionäre mittels einer gerichtlichen Vergleichsbestätigung im Anfechtungsprozess
Der Beitrag stellt die rechtlichen wie auch wirtschaftlichen Grundlagen des Gewerbes der Berufskläger dar, um anschließend die rechtlichen Gegenmaßnahmen zu erläutern, die der Gesetzgeber von den frühen Regelungen im ADHGB bis zu den jüngsten Novellen durch das UMAG von 2005 sowie das ARUG von 2009 geschaffen hat.
Zugleich wird die Effektivität eines Schadenersatzanspruchs der Aktiengesellschaft gegen „räuberische Aktionäre“ diskutiert, den das LG Frankfurt in einem Urteil aus dem Jahr 2007 neu ins Spiel brachte und den nicht nur das OLG Frankfurt im Jahre 2009 auf die Berufung, sondern inzwischen auch der Bundesgerichtshof in die Revision des Aktionärs hin im August 2010 bestätigte.
Am Ende wird sich erweisen, dass weder die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers noch die Haftung aus § 826 BGB dem Klagegewerbe räuberischer Aktionäre wirksam Einhalt gebieten können. Hierzu bedürfte es einer gezielten Einschränkung der prozessualen Rechte der Beteiligten, die sich allerdings nicht auf die Befugnis zur Klageerhebung beziehen darf (wie es verbreitet vorgeschlagen wird), sondern meines Erachtens bei der Verfügungsbefugnis über die einmal erhobene Klage ansetzen sollte.
Meines Erachtens sollte der Gesetzgeber die Dispositionsbefugnis der Prozessparteien über die rechtshängige Anfechtungsklage beschränken. Entsprechend ihrer Doppelfunktion als Instrument des individuellen Rechtsschutzes als auch der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle sollte den Parteien eine Prozessbeendigung nur erlaubt werden, wenn dies auch den Interessen der Personen entspricht, deren Rechtsstellung ebenfalls von der Klage und einem ihr stattgebenden Urteil betroffen ist – den sonstigen Aktionären. Die Wahrung ihrer Rechte sollte dabei primär im Wege der richterlichen Lauterbarkeitskontrolle über den eingereichten Vergleich geschehen, die das Prozessgericht in Form einer Bestätigungsentscheidung treffen kann.
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