Covid-19: Insolvenzgesetzgeber bewegen sich (langsam) in die richtige Richtung

[UPDATE 25.3.2020]

Es setzt sich langsam die Erkenntnis durch, dass diese Pandemie nicht durch kurzfristige Einschränkungen bis Ostern bewältigt werden wird. Geschäfte werden länger schließen, Arbeitskräfte aus dem EU-Ausland länger fehlen, der Ausnahmezustand wird Wochen dauern. Die wirtschaftlichen Folgen wird man mit staatlichen Finanzhilfen vielleicht in Deutschland, nicht aber in anderen EU-Mitgliedstaaten abfedern können. Zehntausende Unternehmen werden also durch gesundheitspolitische Maßnahmen in die materielle Insolvenz gedrängt werden.

Ökonomen erwarten in dieser Situation, dass nationale Gesetzgeber verhindern, dass die politik-bedingte Insolvenz zu Liquidationen und damit zum Verlust von Unternehmen und Arbeitsplätzen führt. Insolvenzverfahren seien zu verhindern; die Unternehmen müssten „überwintern“ dürfen. Auf diesen Wunsch hin sind in der letzten Woche Regelungsmodelle entwickelt worden – sowohl in Deutschland als auch auf der europäischen Ebene (siehe das CERIL Statement zu Covid-19). Inzwischen haben auch die ersten Gesetzgeber reagiert.

Deutschland

In Deutschland ist am 23.3.2020 ein Gesetzgebungsvorschlag durch die Regierung verabschiedet worden, der weit über den noch in der Vorwoche angedachten Minimalansatz hinausgeht. Der neue Gesetzesentwurf folgt den Vorschlägen aus Wissenschaft und Wirtschaft. Kernpunkte sind:

  • ein bis zum 30.9.2020 geltendes Moratorium in Form eines materiellrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts gegenüber Forderungen aus vor dem 8.3.2020 geschlossenen „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ bei Covid-19-bedingter Leistungsunfähigkeit oder Unzumutbarkeit. Dieses Recht soll zumindest Verbrauchern und Kleinstunternehmern zur Verfügung stehen; in einem früheren Entwurf stand es noch allen Schuldnern für jegliche Forderungen zu. Ausgenommen sind jedenfalls Leistungen aus Arbeits-, Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen.
  • Beschränkungen vertraglicher Kündigungsrechte bei Covid-19-bedingten Zahlungsrückständen im Miet- und Verbraucherdarlehensrecht.
  • eine grundsätzliche Aussetzung der Insolvenzantragspflichten aus § 15a InsO bis 30.9.2020 – verlängerbar bis 31.3.2021. Es wird nun vermutet, dass die Insolvenz auf Covid-19-Maßnahmen beruht, insbesondere wenn der Schuldner am 31.12.2020 noch zahlungsfähig war. Für den Zeitraum der Aussetzung entfällt auch die Haftung für Zahlungen in der Insolvenzreife sowie die Haftung für und Anfechtbarkeit von Sanierungskrediten ohne Sanierungsfähigkeitsprüfung inklusive Gesellschafter-darlehen und deren Besicherung.
  • keine Verfahrenseröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags, es sei denn, der Eröff-nungsgrund lag schon vor dem 1.3.2020 vor.
  • die Einführung virtueller Gesellschafter- und Hauptversammlungen auch ohne ent-sprechende Satzungsbestimmung.
  • die Hemmung der Verjährung in Strafverfahren bei Covid-19-bedingtem Stillstand der Rechtspflege.

Die beschlossenen Maßnahmen bewegen sich weitgehend auf dem Boden der hier vorgeschlagenen Maßnahmen und schaffen für ein halbes Jahr Planungssicherheit. Sie sind insoweit zu begrüßen (ebenso Prof. Dr. Georg Bitter). Allerdings sollten das Moratorium und die Kündigungsbeschränkungen wie in früheren Entwürfen vorübergehend allen von der Krise betroffenen Schuldnern gegenüber allen nicht erfüllbaren Zahlungspflichten zugute kommen (ebenso der Gravenbrucher Kreis). Die Härtefallklausel schützt verletzliche Gläubiger hinreichend. Kritikwürdig scheint auch die Vermutungsregelung bei der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, lässt diese doch einen Rest an Unsicherheit und damit Haftungsrisiko bestehen. Andere Länder normieren hier klarer.

Vor allem fehlt bislang eine Regelung zu Zahlungsrechten des im Moratorium geschützten Schuldners. In der Vorwoche hatte ich ein Zahlungsverbot jenseits existenzieller Verträge vorgeschlagen, was insbesondere bei staatlichen Hilfszahlungen an das Unternehmen (nicht den Unternehmer – etwa zu Sicherung seines Unterhalts) wichtig ist, um deren Abfließen zu verhindern. Der Gesetzentwurf enthält hierzu nichts und wird insoweit zu Recht vehement kritisiert. Hier wird man nachbessern müssen.

Im nächsten Schritt muss dann die Umsetzung der ESUG-Reform und der Restruktu-rierungsrichtlinie erfolgen. Präventive Restrukturierungshilfen nicht-kollektiver Art werden gerade auch im Rahmen des Wiederanfahrens der Wirtschaft benötigt werden. Effizientere ESUG-Insolvenzverfahren mit ihren weitreichenden Sanierungsinstrumenten werden wir wohl auch schon in der Krise benötigen.

Italien

In Italien ist noch nichts passiert; es herrscht Rechtsstillstand. Es wird erwogen, das Inkrafttreten des grundlegend reformierten Insolvenzrechts zum 1.8.2020 zu verschieben.

Spanien

Die spanische Regierung hat die Insolvenzantragspflichten für Schuldner und die Insolvenzantragsrechte für Gläubiger für die Dauer des Notstandes  per Dekret ausgesetzt. Dabei wurde auch die Möglichkeit für virtuelle Gesellschafterversammlungen geschaffen.

Schweiz

Die Schweiz hat für die Zeit vom 19.3. bis 4.4.2020 den Rechtsstillstand angeordnet, sodass weder Zwangsvollstreckungen noch Insolvenzverfahren möglich sind.

Österreich

In Österreich wurde bislang nur der Zeitraum, binnen dessen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes der Antrag zu stellen ist, von 60 auf 120 Tage verlängert.

Slowenien

Slowenien folgt dem Vorbild der Schweiz und reagiert auf die Krise bislang nur mit einem Insolvenzschutz durch Rechtsstillstand. Alle Antragspflichten und Haftungsregeln bleiben in Kraft.

Niederlande

In den Niederlanden haben bislang nur die Banken reagiert und eine sechsmonatige Stundung von Krediten mit einem Maximalbetrag von 2,5 Mio. Euro angeboten. Der Gesetzgeber behandelt ohnehin gerade die Neuregelung des Restrukturierungsrechts, sodass erwartet wird, dass dieses Reformgesetz beschleunigt in Kraft tritt.

Belgien

In Belgien vertraut man in auf die vorhandenen Instrumente des Restrukturierungsrechts, um Schuldnern in Zahlungsschwierigkeiten zu helfen.

Großbritannien

In Rechtsordnungen ohne Insolvenzantragspflichten wie Großbritannien fokussiert man sich auf Finanzhilfen für betroffenen Unternehmen. Gerichte bleiben virtuell erreichbar, um Restrukturierungen möglich zu machen.

 

Fazit

Das Insolvenzrecht kann keine Wunder bewirken – erst recht nicht, wenn es suspendiert wird. Unternehmen brauchen Umsätze, um zu überleben. Sie dürfen in der Zeit, in der sie durch den Staat gehindert werden, diese Umsätze zu erzielen, nicht durch einen Zwang zur Kreditaufnahme überschuldet werden. Jedenfalls wird man diese Zwangskredite nach der Krise erleichtert restrukturieren, ja entschulden müssen. Dafür müssen möglichst bald die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen in der Insolvenz- und ggf. einer neuen Restrukturierungsordnung geschaffen werden. Planungssicherheit ist essenziell.

Die Politik muss schließlich darauf hingewiesen werden, dass ökonomische Verluste, also Wohlfahrtseinbußen, auch den Verlust von Menschenleben bedeuten (siehe die Studie für Schweden, also ein Land, das mit unserem Sozialstaat vergleichbar ist). Die gegenwärtige Tendenz, bei der Anordnung von freiheitsbeeinträchtigenden, ja existenzvernichtenden Maßnahmen ohne gesicherte Effektivität Wohlfahrtsverluste ohne Weiteres hinzunehmen, ist bedenklich. Differenziertere Schutzmaßnahmen, die sich auf die Schutzbedürftigen fokussieren, sollten zumindest – wie in anderen Mirgliedstaaten – ernsthaft erwogen werden.