Die StaRUG-Verfahrenshilfen sind verfügbar – in diesen Restrukturierungsgerichten

Seit dem 1.1.2021 sind die Regelungen des SanInsFoG und damit auch die Verfahrenshilfen des StaRUG in Kraft. Die sachliche Zuständigkeit für diese Verfahren liegt gemäß § 34 StaRUG bei neuen Abteilungen der Amtsgerichte am Sitz eines OLG – den Restrukturierungsgerichten. Zugleich ist es den Ländern erlaubt, diese sachliche Zuständigkeit einem anderen Amtsgericht im OLG-Bezirk zuzuweisen. Soweit ich das erkennen kann, sind damit nun folgende Amtsgerichte als Restrukturierungsgerichte für Restrukturierungssachen zuständig:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Disclaimer: Die Übersicht basiert auf der Anwendung der Regelungen in § 34 Abs. 1 StaRUG sowie auf informelle Informationen über Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 StaRUG (siehe unten). Noch fehlen mir die Quellen zu den Landesverordnungen, die den Sitz auf Grundlage des § 34 Abs. 2 StaRUG verschieben. Ich werde diese unten nachtragen, sobald sie veröffentlicht sind.

Update 15.1.2021:  In Niedersachsen wurde durch Rechtsverordnung vom 2.1.2021 das AG Hannover anstelle des AG Celle zum Restrukturierungsgericht bestimmt (§ 34 Abs. 2 StaRUG).

Update 25.1.2021: In Nordrhein-Wesfalen wurde durch Rechtsverordnung das AG Essen anstelle des AG Dortmund zum Restrukturierungsgericht bestimmt (§ 34 Abs. 2 StaRUG).