Seit dem 1.1.2021 sind die Regelungen des SanInsFoG und damit auch die Verfahrenshilfen des StaRUG in Kraft. Die sachliche Zuständigkeit für diese Verfahren liegt gemäß § 34 StaRUG bei neuen Abteilungen der Amtsgerichte am Sitz eines OLG – den Restrukturierungsgerichten. Zugleich ist es den Ländern erlaubt, diese sachliche Zuständigkeit einem anderen Amtsgericht im OLG-Bezirk zuzuweisen. Soweit ich das erkennen kann, sind damit nun folgende Amtsgerichte als Restrukturierungsgerichte für Restrukturierungssachen zuständig:
Disclaimer: Die Übersicht basiert auf der Anwendung der Regelungen in § 34 Abs. 1 StaRUG sowie auf informelle Informationen über Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2 StaRUG (siehe unten). Noch fehlen mir die Quellen zu den Landesverordnungen, die den Sitz auf Grundlage des § 34 Abs. 2 StaRUG verschieben. Ich werde diese unten nachtragen, sobald sie veröffentlicht sind.
Update 15.1.2021: In Niedersachsen wurde durch Rechtsverordnung vom 2.1.2021 das AG Hannover anstelle des AG Celle zum Restrukturierungsgericht bestimmt (§ 34 Abs. 2 StaRUG).
Update 25.1.2021: In Nordrhein-Wesfalen wurde durch Rechtsverordnung das AG Essen anstelle des AG Dortmund zum Restrukturierungsgericht bestimmt (§ 34 Abs. 2 StaRUG).
Wie sieht es mit dem Restrukturierungsgericht in Schleswig-Holstein aus? Müsste dies nicht das Amtsgericht in Schleswig sein oder hat das Land eine entsprechende Verordnung herausgegeben?
Das AG Schleswig ist zwar das AG am Sitz des OLG (Schleswig), aber kein Insolvenzgericht. Daher greift § 34 Abs. 1 Satz 2 StaRUG, wonach das für den OLG-Bezirk zuständige Insolvenzgericht auch Restrukturierungsgericht ist. Das ist im LG-Bezirk Flensburg, zu dem das AG Schleswig gehört, das AG Flensburg. Dort ist inzwischen ein Restrukturierungsgericht eingerichtet.
Vielen Dank für Ihre Antwort.