BVerfG schafft das Richterspruchprivileg für die Planbestätigung

Mit zwei gleichlautenden Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden gegen die Bestätigung und Freigabe zweier inhaltlich gleichlautender Bremer Insolvenzpläne (2 BvR 764/20 und 765/20) hat das Bundesverfassungsgericht am 28.10.2020 die Position des Insolvenzgerichts neu justitiert. Dabei begründet das Gericht überzeugend, dass „„die Bestätigung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht gemäß § 248 InsO der rechtsprechenden Gewalt im Sinne von Art. 92 GG und mithin nicht der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zuzuordnen“ ist (Rn. 41 bzw. 49). Das Insolvenzgericht wird also rechtsprechend, nicht rechtsfürsorgend tätig, wenn es einen Insolvenzplan bestätigt (so schon meine Argumentation in meiner Habilitationsschrift auf S. 339 ff., 366).

Damit unterscheidet sich die Tätigkeit des Insolvenzgerichts jedenfalls im Rahmen der Planbestätigung grundlegend von seiner sonstigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren, wird dieses doch traditionell als „Teil des Vollstreckungsverfahrens“ angesehen, in dem das Gericht keine „Urteile in einer Rechtssache“ fälle und daher auch nicht durch das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 BGB geschützt sei (BGH NJW 1959, 1085). Die Qualifikation als Akt er Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht wird dem Insolvenzgericht diesen Schutz nun zumindest für die Planbestätigung eröffnen.

Die zugrundeliegende Argumentation wird aber auch auf andere Konstellationen übertragbar sein. So wird man auch die Planbestätigung nach §§ 67 ff. RegE StaRUG als Akt der Rechtsprechung ansehen müssen und auch eine gerichtliche Vertragsbeendigung (§§ 51 ff. RegE StaRUG) wird diese Merkmale erfüllen. Die Angst der Insolvenzgerichte vor Amtshaftungsrisiken in Planverfahren – insolvenzrechtlichen wie vorinsolvenzlichen – wird auf der Basis dieser Verfassungsgerichtsentscheidungen weitgehend unbegründet sein.

Aus rechtsdogmatischer Sicht ist diese Qualifikation interessant, als sie deutlich macht, dass es bei der der Bestätigung von Insolvenz- wie auch Restrukturierungsplänen typischerweise um die „die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall“, also einen Akt der Rechtsprechung im Verständnis des BVerfG, geht. Dies trifft zu, wenn man den Plan als Vertrag begreift, der gegenüber der ablehnenden Minderheit eben nur durch gerichtlich unmittelbar durchgesetzten gesetzlichen Kontrahierungszwang verbindlich wird. Die Begründung passt aber auch bei konsensualen Plänen, da bei solchen Plänen der Aspekt der unmittelbaren Rechtskontrolle zum Zwecke der Heilung etwaiger Planmängel nach einer rechtskräftigen Sachentscheidung verlangt. Jeder Insolvenz- oder Restrukturierungsplan ist also ein Vertrag, dessen Zustandekommen das Gericht kontrolliert und ggf. gegenüber Planopponenten erzwingt. Solche gerichtlichen Restrukturierungsentscheidungen sind grundsätzlich verschieden von typischen Entscheidungen im Insolvenzverfahren. Genau diesen Umstand betont das BVerfG zu Recht. Das Restrukturierungsrecht – vor wie in der Insolvenz – ist daher einheitlich und in klare Abgrenzung zu den Prinzipien des Insolvenzrechts zu begreifen und zu entwickeln. Das gelingt dem Regierungsentwurf des StaRUG konzeptionell leider noch nicht.

Keine einstweilige Anordnung gegen den Suhrkamp-Insolvenzplan

Keine einstweilige Anordnung gegen den Suhrkamp-Insolvenzplan

Das Bundesverfassungsgericht hat kurz vor Weihnachten den Antrag der Medienholding auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hier die Entscheidung im Volltext. Zuglieich wurde die Verfassungsbeschwerde Barlachs nicht zur Entscheidung angenommen. Anhängig bleibt aber die Verfassungsbeschwerde der Medienholding, über die das BVerfG im kommenden Jahr entscheiden wird. Die Umsetzung des Insolvenzplans wird hierdurch aber zunächst nicht mehr aufgehalten.

Das BVerfG hat in seiner Begründung zunächst darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Anordnung nur im seltenen Ausnahmefall ergehen kann. Zugleich sieht es seine Rolle natürlich nicht darin, unrichtige fachgerichtliche Entscheidungen zu korrigieren. Auch zu den Aussichten der Verfassungsbeschwerde hat es sich nicht geäußert. Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung basiert allein auf einer Folgenabwägung.

Hier weist das Karlsruher Gericht allerdings auf zwei Dinge hin, die richtungsweisend sein könnten: Zum einen geschehe der Eingriff in die Gesellschafterrechte nicht entschädigungslos; die Medienholding behielte Anteilsrechte und könne darüber hinausgehende Schlechterstellungen über § 253 Abs. 4 InsO kompensieren. Das BVerfG verweist den Minderheitsgesellschafter damit quasi auf das Schadenersatzrecht und offenbart so (zumindest für die Frage der Nachteilsabwägung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung) ein rein wertbezogenes Verständnis der Beeinträchtigungen der Gesellschafterposition. Dies ist für den vorliegenden Fall eines Konfliktes zwischen den Gesellschaftern zutreffend, da hier Art. 9 GG keinen Schutz entfaltet und daher allein die wertbezogene Betrachtung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG zum Tragen kommt (ausführlich dazu Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Vor allem aber stellt das Verfassungsgericht zu Recht fest, dass die Medienholding keinen belastbaren Alternativplan zur Rettung des Verlags vorweisen kann. „Unabhängig davon, welche Verursachungsbeiträge dem einen oder dem anderen Gesellschafter dabei zuzurechnen sind, hat die Beschwerdeführerin zu 1. weder dargelegt noch ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, wie eine nachhaltige Sanierung der Schuldnerin bei der von ihr angestrebten Beibehaltung des maßgeblichen Einflusses beider Gesellschafter auf den operativen Geschäftsbetrieb aussehen könnte, nachdem bisher Einigkeit hinsichtlich das Geschäft der Schuldnerin betreffender Entscheidungen zwischen ihnen nicht zu erzielen war.“ Drohe aber aufgrund des Gesellschafterstreits die Insolvenz, so sei der vorhandene Plan besser als keine Lösung.

Insgesamt deutet das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung in die richtige Richtung. Ein Insolvenzplanverfahren ist zur Rettung eines Unternehmens zulässigerweise zu eröffnen, wenn es zur Überwindung des ruinösen Gesellschafterstreits keine andere Option mehr gibt und der Anwendungsbereich der Eröffnungstatbestände erreicht wird. Die vom Sanierungsplan betroffenen Gesellschafterrechte sind dann allerdings vollständig (und schon durch Planleistungen) zu entschädigen (sog. „insolvenzrechtlicher Squeeze-Out“  – dazu ebenfalls bereits ausführlich Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bleibt nun mit Spannung abzuwarten, wie das BVerfG den Schutz der Gesellschafterrechte in einem Planverfahren definiert. Hier wird es nicht nur um die Reichweite des Schutzes aus Art. 14 GG, sondern auch um die Frage gehen, ob aus der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG ein Schutz jedes Gesellschafters einer insolventen Gesellschaft gegen Sanierungspläne der Mehrheitsgesellschafter herzuleiten sind oder aber ob die Verfassung solche Abwehrrechte nur gegen Eingriffe von gesellschaftsfremden Dritten (etwa Gläubigern) gewährt (ausführlich zu bisherigen Verfassungsrechtsprechung in diesem Bereich: Madaus ZIP 2014, S. 500-508).