Die 2021 eingeführten StaRUG-Restrukturierungshilfen haben im letzten Jahr ihre ersten größeren Bewährungsproben bestanden. Dies hat Aufmerksamkeit erzeugt – im In- und Ausland. Das Restrukturierungsverfahren der Spark Networks SE in Berlin war das erste Verfahren, das Anleihen nach New Yorker Recht betraf und in den Vereinigten Staaten in seinen Wirkungen anerkannt wurde. Gleichzeitig wird im High Court in London ein tagelanger Gutachterstreit darüber ausgetragen, ob ein englischer Restrukturierungsplan in Deutschland anerkannt werden kann. Was beide Zielrechtsordnungen unterscheidet? Eine gesetzliche Regelung zur Anerkennung ausländischer Restrukturierungen findet sich nur in den Vereinigten Staaten, nicht aber in Deutschland. Diese Regelungslücke hat etwa auch zur Folge, dass österreichische Unternehmen ihren COMI nach Deutschland verlegen müssten, um sich mithilfe des StaRUG zu sanieren. Andere Rechtsordnungen in Europa sind weitaus offener.
Anlässlich der diesjährigen Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung durfte ich einen Beitrag zum Aprilheft des Handelsblatt Journals beitragen, der diese Problemlage skizziert. Eine längere, an Fachkreise adressierte Version des Beitrags findet sich hier. Der Beitrag endet mit dem Aufruf zu einer Fachdiskussion. In den nächsten zwei bis drei Jahren ist nicht nur das StaRUG, sondern auch die EuInsVO zu evaluieren. Reformen sind also umsetzbar. Reformvorschläge bedürfen allerdings gerade bei so technischen Themen der kompetenten Vorbereitung. Diese Diskussion sollte möglichst schnell beginnen. [Foto: Copyright by Handelsblatt Restrukturierung]