Covid-19 – Die fehlende Synchronisation des Schutzschirmverfahrens

Die Lufthansa verhandelt derzeit über Staatshilfen in Milliardenhöhe mit der Kanzlerin. Sie wird sie bekommen – nicht nur weil auch die Konkurrenz der Lufthansa im Ausland Staatshilfen erhalten (US Airlines, Air France KLM) und nicht nur weil die Lufthansa unverschuldet in der Existenzkrise ist. Es fehlt auch jede geeignete Alternative.

Was fehlt im COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)?

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem COVInsAG auf die Planungsunsicherheit für Unternehmen reagiert. Angesichts der äußerst kurzfrisig und widersprüchlich agierenden Politik kann kein Unternehmer für sein Geschäft eines plausible Finanzplanung erstellen. Insolvenzgründe, die auf diesen Planung beruhen, verfehlen ihre Selektionswirkung. Es war daher richtig, die Insolvenzantragspflichten für Schuldner ebenso auszusetzen wie die Insolvenzantragsrechte für Gläubiger.

Bereits nach vier Wochen zeigt sich aber, dass die im COVInsAG verankerten Maßnahmen zur Liquiditätssicherung (Erleichterung der Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung durch Haftungs-, Nachrang- und Anfechtungssicherheit; Leistungsverweigerungsrechte bei Verbrauchern und Kleinunternehmern) nicht ausreichen, um im Zusammenspiel mit staatlichen Hilfsprogrammen (KfW-Kredite, Kurzarbeitergeld, Zuschüsse) den Liquiditätsbedarf vieler Unternehmen auch nur kurzfristig zu decken. Viele kleinere Unternehmen beginnen, Zahlungen einzustellen. Verhandlungsmächtigere Unternehmen – wie die Lufthansa – verhandeln mit dem Staat. Verteilungsgerechtigkeit entsteht so nicht.

Gerade die großen Unternehmen mit funktionierendem Geschäftsmodell jenseits der Krise könnten den rechtlichen Rahmen des Schutzschirmverfahrens nutzen, um die Krise zu überstehen. Die Mitspracherechte sind hier klar geregelt und nicht mit der Politik verhandelbar. Staatliche Hilfen wären als Massekredite klar definiert. Leider legt aber § 270b Abs. 1 Satz 2 InsO zwingend fest, dass ein solches Verfahren nur maximal drei Monate laufen kann. Dann muss es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und – bei Vorlage eines Insolvenzplans – eines Planverfahrens kommen. Wer als Unternehmen derzeit den Schutzschrim nutzen will, muss aufgrund dieser starren Frist bis Mitte Juli und damit noch in der Zeit der Krise, der politischen Kakophonie und Planungsunsicherheit einen Plan verhandeln. Diese Aussicht ist wenig attraktiv.

Die notwendige Ergänzung der CorInsAG-Regelungen

Das COVInsAG war die Antwort des Gesetzgebers auf die mit der Krise eingetretene Planungsunsicherheit und die daraus folgende Bedrohung für Unternehmen, deren Geschäftsmodell jenseits der Krise tragfähig war. Diese Planungsunsicherheit rechtfertigt die Aussetzung der Insolvenzgründe. Sie verlangt aber eben auch nach einer Anpassung der Dreimonatsfrist des § 270b InsO.

Eine Ergänzung sollte daher folgende Punkte regeln:

  • Die Dreimonats-Frist des § 270b Abs. 1 Satz 2 InsO wird mit der in Art. 1 § 1 CorInsAG synchroniert. Sie endet also erst am 30.9.2020, soweit sie nicht nach § 4 um weitere sechs Monate verlängert wird.
  • Die Aufhebung des Schutzschirms kann in Abweichung von § 270b Abs. 4 InsO bis dahin nur auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt werden.

Im Ergebnis wäre es auf diese Weise möglich, bei Liquiditätsengpässen freiwillig das Schutzschirmverfahren zu initiieren und in diesem Verfahren die Krisenzeit zu „überwintern„. Das verbliebene Vermögen wäre durch die Sicherungsmaßnahmen in § 270b Abs. 2 Satz 3 InsO vor einer willkürlichen Verteilung durch den Schuldner geschützt. Die Unternehmensleitung verbliebe beim Schuldner, der unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters und eines vorläufigen Gläubigerausschusses agiert. Sanierungslösungen könnten verhandelt werden, soweit und sobald dies möglich ist. Gelingt eine einvernehmliche Sanierungslösung, so könnte diese sogar eine Rücknahme des Antrags des Schuldners und damit eine Beendigung des Verfahrens ohne Insolvenz ermöglichen. Ansonsten wäre die Plan- oder Veräußerungslösung im eröffneten Verfahren umzusetzen. Findet sich am Ende der Krise keine Lösung, so schließt sich die Liquidation im eröffneten Verfahren an.

Die Vorteile eines „Einfrierens“ der Unternehmen unter dem gerichtlichen Schutzschirm liegen in der Kontrolle der Vermögensverwendung und in den klaren Regeln für die Verfahrensfinanzierung. In England wird hierzu gerade das Administration-Verfahren genutzt (sog. „light touch“ administration – siehe etwa Debenhams). In Deutschland kämen steuerliche Vorteile sowie die Nutzung der Insolvenzgeldvorfinanzierung hinzu.

Nur als Frage soll an dieser Stelle aufgeworfen werden, ob sich der klassische zeitliche Gleichlauf von Eröffnungsverfahren und Insolvenzgeldleistung auch bei einer längeren Schutzschirmdauer in der Coronakrise fortsetzen muss. Die Dreimonatsfrist des § 270b InsO orientierte sich am Insolvenzgeldzeitraum. Ob das aus Umlagen finanzierte Insolvenzgeld längere Bezugszeiträume dauerhaft oder auch nur in der diesjährigen Krise finanzieren kann, werden die betreffenden Kreise politisch entscheiden müssen. Soweit eine solche Verlängerung gewünscht wird, bliebe zu überlegen, die Schutzschirmdauer generell an die dann längere Bezugszeit  anzupassen.

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