Brexit und RefE für die EuInsVO 2017

Das Vereinigte Königreich hat sich am 23. Juni 2016 in einem Referendum gegen einen Verbleib in der Europäischen Union ausgesprochen. Wir werden uns also darauf einzustellen haben, dass die britische Regierung in absehbarer Zeit den Austritt aus der EU erklärt und die Bedingungen und Folgen dieses Schritts verhandeln wird. Derzeit ist völlig unklar, auf welche rechtlichen Grundlage die Beziehungen Großbritanniens mit der EU davei gestellt werden; verschiedene Modelle sind hier denkbar (siehe etwa die Übersicht bei De Brauw).

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Für das Europäische Insolvenz- und Restrukturierungsrecht bedeutet dies, dass der wohl bedeutendste Restrukturierungs-standort derzeit nicht planen kann, unter welchen Bedingungen er in naher Zukunft internationale Insolvenz- und Sanierungs-verfahren abwickeln kann. Insbesondere eine Fortgeltung der Europäischen Insolvenzverordnung und der Brüssel Ia-VO, die für die Anerkennung englischer Verfahren entscheidend sind, ist derzeit für die Zeit nach Inkrafttreten des Austritts nicht sicher. Auch eine Anerkennung englischer Schemes of Arrangements könnte folglich erschwert werden.

Auf der Tagung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung des DAV am 17.10.2016 in Berlin mit dem Thema „Fit für die neue EuInsVO 2.0? – Praktische Handhabung und Einpassung ins deutsche Recht und Ausblick auf das Europäische Insolvenzrecht post Brexit“ werde ich gemeinsam mit Rechtsanwalt Peter H. Hoegen diese Fragestellungen erörtern und versuchen, ein wenig Licht in das Spekulationsdunkel zu bringen.

Thema der Tagung wird aber nicht nur der Brexit, sondern auch der nun veröffentlichte Referentenentwurf des BMJV eines neuen Art. 102c EGInsO zur Durchführung der geänderten EuInsVO sein. Insbesondere die dor vorgesehenen Regelungen zu virtuellen Sekundärinsolvenzverfahren (dazu mein aktueller Beitrag für eine Festschrift) und Insolvenzplänen werfen interessante Fragen auf und werden sicher für eine angeregte Diskussion sorgen.

Update zum ELI Projekt „Business Rescue in Insolvency“

Die EU-Kommission arbeitet derzeit mit Hochdruck an einem Legislativentwurf, der in den Fußstapfen der Kommissionsempfehlung vom 12.3.2014 eine weitere Harmonisierung des materiellen Insolvenz- und Sanierungsrechts erreichen soll (dazu schon mein früherer Beitrag). Angesichts von Signalen einer doch eher reservierten Haltung des Europäischen Rates gegenüber allzu ambitionierten Harmonisierungsbestrebungen dürfte sich der Richtlinienentwurf der Kommission wohl doch eher auf die Themenfelder der Empfehlung beschränken und insbesondere einen „vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen“ beinhalten. In diesem Bereich ist aber etwa auch höchst streitig, ob und inwieweit im Fall einer Gesellschaftsinsolvenz auch die Gesellschafter an solchen Verfahren beteiligt und ggf. zu Opfern gezwungen werden können. Es ist mit Spannung abzuwarten, wie sich die Kommission im Legislativentwurf hierzu positioniert.Eu-flag

Die Themen „vorinsolvenzliche Sanierung“ und Gesellschafterbeteiligung an vorinsolvenzlichen Verfahren wie auch klassischen Insolvenzverfahren sind auch ein wesentlicher Gegenstand meiner Forschung im Rahmen des ELI-Projektes „Business Rescue in Insolvency“, das gerade auch hier „best practices“ herausarbeiten will. Die rechtsvergleichenden Arbeiten sind diesbezüglich weit fortgeschritten und werden Anfang September auf der Jahrestagung des European Law Institute in Ferrara präsentiert. Die dabei herausgefilterten und weiterentwickelten Ideen haben wir in den letzten Monaten auf verschiedenen Fachtagungen zur Diskussion gestellt. So traf ich etwa im Mai 2016 auf dem St. Petersburg Legal Forum 2016 mit russischen und baltischen Experten zu einem Gedankenaustausch zusammen.

Россия. Санкт-Петербург. 19 мая 2016. VI Петербургский Международный Юридический Форум. Круглый стол «Перспективы эффективного банкротства в российской правовой системе: спасти нельзя ликвидировать». Артем Геодакян/ТАСС|Russia. Saint-Petersburg. 19 May 2016. VI Saint-Petersburg International Legal Forum. Discussion “Effective bankruptcy’s prospects in the Russian legal framework: preserve or eliminate”. Artyom Geodakyan/TASS
Россия. Санкт-Петербург. 19 мая 2016. VI Петербургский Международный Юридический Форум. Круглый стол «Перспективы эффективного банкротства в российской правовой системе: спасти нельзя ликвидировать». Артем Геодакян/ТАСС|Russia. Saint-Petersburg. 19 May 2016. VI Saint-Petersburg International Legal Forum. Discussion “Effective bankruptcy’s prospects in the Russian legal framework: preserve or eliminate”. Artyom Geodakyan/TASS

Im Juni habe ich unsere Ideen auf der Annual Conference des Netzwerkes „International Exchange of Experience in Insolvency“ in Chicago präsentiert, bevor ich sie mit Prof. Wessels im Juli auf dem INSOL International Academics‘ Colloquium 20016 in London vorstellen konnte. DSC_1432Derzeit ist unser Bericht in der finalen Entstehungs- bzw. Überarbeitungsphase. Eine Veröffentlichung ist für das erste Quartal 2017 geplant; das Buch soll im Verlauf des Jahres 2017 erscheinen. Da die EU-Kommission unser Projekt als „Observer“ verfolgt, sollten die Überlegungen und Empfehlungen in unserem Abschlussbericht auch bereits Einfluss auf die derzeitige Diskussion nehmen können, wenngleich dieser Einfluss sicher kein entscheidender sein wird.

IDAS-Tagung zu vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren

Das Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturierungsrecht (IDAS) veranstaltet am kommenden Montag, den 20.6.2016, eine Tagung zu Entwick-lungen und möglichen Inhalten eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens in einem europäischen Legislativ- und einem deutschen Umsetzungsakt.

Unter dem Titel

Vorinsolvenzliche Sanierungshilfen – Best Practices in Europa, Handlungsbedarf in Deutschland?

werden Alexander Bornemann (BMJV), Stefan Sax (Clifford Chance, Frankfurt), Professor Dr. Christoph Paulus (Humboldt Universität zu Berlin), Hans Joachim Weidtmann (Commerzbank, Frankfurt) und Prof. Dr. Lucas Flöther (Flöther & Wissing) Ideen und Bedenken vortragen und sich abschließend in einer Podiumsdiskussion auch den Fragen des Publikums stellen.

Die Teilnahme ist kostenfrei; um kurze Anmeldung per Email wird gebeten (mail@idas-halle.de).

Veranstaltungsort: IHK Halle-Dessau, Franckestraße 5, 06110 Halle(Saale), Ludwig-Wucherer-Saal

Weitere Informationen auf der IDAS Website.

Die EU Kommission ist fest entschlossen – und erweitert die möglichen Gegenstände einer Harmonisierung

Die EU Kommission hat im September 2015 festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten ihre Empfehlung vom 12.3.2014 nur mangelhaft umgesetzt haben und daher keine substanzielle Harmonisierung erreicht wurde. Noch am selben Tag hat sie folgerichtig einen Legislativakt im Bereich des Insolvenzrechts im Rahmen der Initiativen zur Erreichung einer Kapitalmarktunion angekündigt. Seither ist die Diskussion – gerade um die Notwendigkeit und Ausgestaltung des empfohlenen vorinsolvenzlichen Restrukturierungs-rahmens – gerade auch in Deutschland voll entbrannt. Nun hat die Kommission einen ersten Zwischenbericht vorgelegt: das sog. Inception Impact Assessment vom 3.3.2016.

Impact Assessment 3-3-2016In diesem Dokument betont die Kommission zunächst die Bedeutung effizienter Entschuldungsmechanismen zur Rückführung der derzeit extrem hohen Verschuldungsgrade bei Unternehmen und Privathaushalten, die aus Hemmnis für Investitionen und Wachstum ausgemacht werden. Das Insolvenzrecht wird hier als entscheidendes Instrument erkannt, um diese Problematik zu adressieren und damit auch das Vertrauen in die Bilanzen vieler Europäischer Banken mit derzeit unbekannt großem Non-Perfoming Loan Portfolio wieder herzustellen. Dem wird man tatsächlich zustimmen können. Ein Beitrag meinerseits zu diesem Thema erscheint in den kommenden Tagen in der Juristenzeitung (JZ).

Die unzureichende Umsetzung der Empfehlung und der daraus folgend ausbleibende Harmonisierungserfolg dieser Maßnahme rechtfertigt es aus Sicht der Kommission zudem, die im nicht harmonisierten Insolvenzrecht erkannten Hindernisse für den Binnenmarkt auf der Grundlage des Art. 114 AEUV durch einen Legislativakt anzugehen. Dieser wird nun nicht mehr allein mit dem Ziel eines europäischen Kapitalmarkts verbunden, sondern soll auch helfen, Unternehmens- und Privatinsolvenzen im Binnenmarkt besser zu bewältigen.

Von enormer Bedeutung ist der dann folgende Teil des Dokuments, der klar macht, dass die Kommission inhaltlich nicht mehr nur eine Harmonisierung auf Basis des Inhalts der Empfehlung (vorinsolvenzlicher Restrukturierungsrahmen und Restschuldbefreiung nach 3 Jahren für gescheiterte Unternehmer) plant, sondern ihre Harmonisierungsüberlegungen auf andere Regelungsgebiete ausweitet.

Explizit genannt werden im Bereich des Unternehmensinsolvenzrechts:

  • Minimumstandards für die Geschäftsführerhaftung im Fall einer Insolvenz inklusive möglicher Disqualifikationsregeln
  • Gemeinsame Regeln für die Rangfolge von Forderungen und Rechten in der Insolvenz sowie für die Insolvenzanfechtung
  • Gemeinsame vereinfachte Verfahrensoptionen für die Insolvenz von kleineren Unternehmen (KMU)
  • Gemeinsame Regeln für die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und -praktiker, die deren fachliche Qualität sicherstellen sollen
  • Gemeinsame Regeln über die Insolvenzfestigkeit von treuhänderisch gehaltenen Sicherheiten im Fall der Insolvenz des nur treuhänderisch tätigen Rechtsinhabers

Hinzu kommen für den Bereich der Privatinsolvenz folgende Regelungsbereiche:

  • die Garantie eines Privatinsolvenzverfahrens mit Liquidations- und Restrukturierungsoption
  • die Garantie einer schnellen Restschuldbefreiung für Privatleute (max. 3 Jahre)

Die Kommission besinnt sich also wieder zurück auf die Themenfelder, die zu Beginn der aktuellen Harmonisierungsdiskussion im Jahr 2011 durch das Europäische Parlament im Lehne-Report aufgezeigt wurden. Ein diesen Linien folgender Legislativakt würde Kernbereiche des materiellen Insolvenzrechts erfassen, wobei aus deutscher Sicht gerade auch der Bereich der Insolvenzanfechtung hervorzuheben ist, deren Reform derzeit in Deutschland ohne jeden Bezug zu europäischen Standards diskutiert wird. Inwieweit das laufende deutsche Gesetzgebungsverfahren nun durch die Überlegungen aus Brüssel blockiert wird, bleibt abzuwarten.

In technischer Hinsicht hält die Kommission derzeit drei Optionen eines Legislativakts für denkbar:

  • eine Richtlinie, die den Inhalt der Empfehlung enthält, aber auch um andere Regelungsbereiche erweitert werden kann. Hier werden neben den schon aufgezählten Komplexen noch Regelungen zu Insolvenzplänen, zur Gläubigerbeteiligung und zur Forderungsanmeldung erwähnt.
  • eine Verordnung, die das gesamte (!) Insolvenzverfahren regeln würde (Vollharmonisierung). Die Kommission macht immerhin deutlich, dass diese Option zwar vereinzelt gewünscht, kurzfristig aber nicht durchsetzbar sein wird.
  • eine Verordnung im vorgenannten Sinne, die aber die geltenden nationalen Insolvenzverfahren nicht ersetzt, sondern nur als „29. Insolvenzverfahren“ begleitet und daher nur zur Anwendung gelangt, wenn sich die Gläubiger jeweils für dieses Verfahren entscheiden (Opt-in Modell).

Parallel dazu sollen „soft law instruments“ in den Bereichen zum Zuge kommen, die einer Harmonisierung von oben herab nicht zugänglich, aber dennoch für ein effizientes Insolvenzverfahren wichtig sind (Steuerrecht, Arbeitsrecht). Erwähnt werden hier insbesondere die UNCITRAL Modellregelungen.

Noch im ersten Halbjahr 2016 wird die Kommission öffentliche Konsultationen zu diesem Legislativvorhaben durchführen. Die Ende 2015 eingesetzte Expertengruppe arbeitet bereits. Auch eine Studie zu den ökonomischen Auswirkungen der Reform ist in Auftrag gegeben worden. Die Kommission arbeitet also intensiv und mit hoher Priorität an einem Harmonisierungsvorschlag im Bereich des Insolvenzrechts, der durchaus das Potenzial haben kann, das deutsche Insolvenzrecht zu erheblichen Anpassungen zu zwingen. Ein Ignorieren oder Abwarten dieser Entwicklungen ist nun keinesfalls mehr möglich.

Ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren in Deutschland? Die Diskussion ist neu entbrannt.

Die Ankündigung eines „Legislativentwurfs über Unternehmensinsolvenzen“ im Aktionsplan der EU Kommission vom 30.9.2015 hat eine Diskussion neu belebt, die nach der Verabschiedung des ESUG im Jahr 2012 zum Erliegen gekommen war. Damals hatte sich der deutsche Gesetzgeber klar gegen ein eigenständiges Sanierungsverfahren außerhalb der InsO positioniert und stattdessen die vorläufige Eigenverwaltung gestärkt (§ 270a InsO) und durch ein „Schutzschirmverfahren“ (§ 270b InsO) aufgewertet. Eine Evaluation dieser Neuregelungen war erst in 2017 geplant. Der Vorstoß auf europäischer Ebene hat nun vorzeitig für Bewegung gesorgt. Nicht nur in Brüssel, auch in Berlin wird wieder diskutiert, wie ein erfolgreiches Sanierungsverfahren für einen Schuldner in Insolvenznähe aussehen sollte und ob die ESUG-Reformen dem nahe kommen.

Was will die Kommission?

Die Brüsseler Initiative wird sich ausweislich des Aktionsplans an den Empfehlungen der Kommission vom 12.3.2014 orientieren und „von nationalen Regelungen [ausgehen], die gut funktionieren“ – so die Formulierung auf S. 28. Die Empfehlung beschreibt eine „präventiven Restrukturierungsrahmen“, den ein Schuldner vor seiner Insolvenz in zwingender Eigenverwaltung nutzen kann, um weitgehend außergerichtlich einen mehrheitlich getragenen Restrukturierungsplan zu verhandeln und diesen ggf. gegen eine Minderheit von ablehnend votierenden, aber notwendig zu beteiligenden Gläubigern gerichtlich durchzusetzen. Ein „Schutzschirm“ und ein Aufseher („Beauftragter“) soll nur optional zur Verfügung stehen. Sanierungsfinanzierungen sollen zudem Schutz im Fall einer Folgeinsolvenz genießen. Eu-flagDie Kommission orientiert sich damit keinesfalls an den unter zwingender Gerichtsaufsicht stattfindenden Sanierungsverfahren in England (Scheme of Arrangement) oder Frankreich (Procédure de Sauvegarde). Es hat vielmehr einen primär außergerichtlich verortetes Hilfspaket für außergerichtliche Sanierungsverhand-lungen im Sinn, die wegen des Desinteresses oder des strategischen Interesses einzelner Beteiligter (etwa auf die Auszahlung des Lästigkeitswerts orientierte Distressed-Debt-Investoren) in einer Sackgasse landen. Ob  es bei dieser Orientierung bleibt, ist allerdings keinesfalls sicher, hat sich doch unter der neuen Kommission nicht nur ein neuer Mitarbeiterstab, sondern auch eine neue Expertengruppe konstituiert, der durchaus zuzutrauen ist, neue Gedanken und Zielvorstellungen durchzusetzen.

Was passiert in Deutschland?

Die Aktivitäten in Brüssel haben auch das BMJV überzeugt, die ESUG-Evaluation vorzuziehen und insbesondere auch erneut die Notwendigkeit und Ausgestaltung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens zu diskutieren. Eine erste Anhörung dazu fand am 18.2.2016 in Berlin statt. Dabei ist deutlich geworden, dass die Vorstellungen über die Funktion und Ausgestaltung eines solchen Verfahrens noch überaus vielgestaltig sind.

Idee 1: Das vorinsolvenzliche Insolvenzplanverfahren

Die Diskussion in der insolvenzrechtlichen Fachliteratur und Praxis wird von Insolvenzrechtsexperten geführt, weshalb es kaum verwundert, dass dieser Personenkreis ein vorinsolvenzliches Verfahren primär aus der Idee heraus entwickelt, das vorhandene Sanierungsverfahren in der Insolvenz – das Insolvenzplanverfahren – in den Zeitraum vor der Insolvenz vorzuverlagern (Siemon, NZI 2016, 57; Braun, Die vorinsolvenzliche Sanierung von Unternehmen, 2015; zuvor schon Bork, ZIP 2010, 2010, 397; Beissenhirtz, ZInsO 2011, 57; Geldmacher, ZInsO 2010, 696; Jaffé/Friedrich, ZIP 2008, 1849). In dieser Konsequenz wird dem Verfahren folgende Eigenschaften zugeordnet:

  • Gesamtverfahren (und Gläubigergleichbehandlung) – Das Verfahren erfasst alle Gläubiger und verhindert Sonderopfer.
  • Gerichtliches Verfahren – Das Verfahren bedarf einer Eröffnung durch ein Gericht, einer Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen, einer Abstimmung im Gerichtstermin und einer gerichtlichen Planbestätigung.
  • Eigenverwaltung und Sachwalteraufsicht – Der Schuldner führt während des Verfahrens sein Unternehmen fort, allerdings unter der Aufsicht eines Sachwalters.
  • Vollstreckungsschutz – Während des Verfahrens sind alle Vollstreckungsmaß-nahmen untersagt und Insolvenzanträge nicht zulässig.

 Idee 2: Das Bestätigungsverfahren

Näher man sich hingegen dem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren nicht in den Spuren der Insolvenzrechts, sondern in seiner Funktion als „Vertragshilfe“ bei scheiternden außergerichtlichen Sanierungsverhandlungen, so wird deutlich, dass es keineswegs des Aufwandes und der Eingriffsmittel eines insolvenzrechtlich geprägten Gerichtsverfahrens bedarf. Der präventive Restrukturierungsrahmen muss lediglich eine Exit-Option bereithalten, die der Schuldner in dieser Situation nutzen kann, um Sanierungsverhandlungen gegen den Widerstand einzelner Beteiligter zum Erfolg zu führen. Das Gericht muss folglich erst ins Spiel kommen, wenn der Schuldner das Mehrheitsvotum zugunsten seines Sanierungsplans für alle Gläubiger verbindlich machen will, die durch den Plan beeinträchtigt werden. Dem Richter wird dann der Plan und das Abstimmungsergebnis zur Bestätigung vorgelegt. Einer Eröffnungsprüfung bedarf es in dieser Situation ebensowenig wie einer zwingenden Sachwalterbestellung oder aber eines Moratoriums. Solche Tools sollten nur im Einzelfall und auf Antrag angewandt werden.

Ich habe bislang für ein solches Bestätigungsverfahren vor den Insolvenzgerichten (Bestätigungsinsolvenz) geworben, denke aber inzwischen, dass man das damit einhergehende Stigma der Insolvenz vermeiden sollte und das Bestätigungsverfahren an (spezialisierte) Zivilrechts-kammern überträgt. Da ein solches „Vertragshilfe“-Verfahren (der Name ist leider durch ein Verfahren aus der NS-Zeit negativ besetzt – dazu Madaus, Insolvenzplan, 2011, S. 77 ff.) nur außergerichtliche Sanierungsverhandlungen absichert und solche Verhandlungen selten mit allen Gläubigern geführt werden, kann auch das Bestätigungsverfahren kein Gesamtverfahren sein; es sind nur die Gläubiger aus den Vertragsverhandlungen zu beteiligen, da nur diese durch den Plan betroffen und gebunden werden (partielle Kollektiviät). In der Regel werden dies Finanzgläubiger sein (Konsortialbanken, Anleihegläubiger). Daher könnte man ein solches Verfahren auch auf den Konzernkontext beschränken und im Aktienrecht verorten (so mein Vorschlag in „Vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren – Perspektiven einer europäisch geprägten Rechtsentwicklung“, KSzW 2015, S. 183-190; SSRN: http://ssrn.com/abstract=2648857).

Vergleich mit den Vorgaben aus Brüssel

Misst man beide Regelungsideen an den Brüsseler Vorgaben aus der Empfehlung 2014, so ist offensichtlich, dass nur das Bestätigungsverfahren dem dort beschriebenen „präventiven Restrukturierungsrahmen“ gerecht wird. Die zwingende Eingriffstiefe und daraus folgende Gerichtslastigkeit eines „vorinsolvenzlichen Insolvenzplanverfahrens“ wird der gewünschten „minimalen Gerichtsbeteiligung“ ebenso wenig gerecht wie die zwingende Kollektivität eines Gesamtverfahrens dem Wunsch nach einer Beschränkung auf die „betroffenen Gläubiger“. Ein Bestätigungsverfahren kann demgegenüber die Vorgaben weitestgehend erfüllen.

Aufruf zur Neuorientierung in der Diskussion

Die Diskussion einer möglichen Reform des deutschen Sanierungsrechts in Richtung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens hat gerade erst neu begonnen. Sie sollte sich von den hergebrachten Denkschemata lösen und die Empfehlungen aus Brüssel ernst nehmen. Wir brauchen kein zweiten – nun vorinsolvenzliches – Vergleichs- oder Planverfahren, sondern eine Sanierungshilfe für scheiternde außergerichtliche Sanierungsverhandlungen!

Ein Aktionsplan für deutsche Sanierungsverfahren?

Die EU-Kommission hat am 30. September 2015 einen Aktionsplan veröffentlicht, der 20 Maßnahmen beschreibt, die dazu dienen sollen, einen „echten Kapitalbinnenmarkt“ in Europa zu schaffen. Im Fokus der Initiative steht die Stärkung der Finanzierung der europäischen Wirtschaft durch einen verbesserten Kapitalmarkt und folgerichtig finden sich dort Maßnahmen wie eine Modernisierung der Prospektrichtlinie, eine 315 Mrd.EUR schwere Investitionsoffensive oder eine Vereinfachung und Standardiesierung europäischer Kapitalmarktinstrumente.

Im Kapitalmarktzusammenhang vielleicht etwas überraschend brantmarkt die Kommission dann vor allem auch das nicht harmonisierte Recht der Unternehmensinsolvenzen in Europa als Hindernis für den grenzüberschreitende Investitionen und damit den einheitlichen Kapitalmarkt. Damit nicht genug: Die Kommission plant nicht nur Konsultationen, sondern ein Rechtsakt zu Unternehmensinsolvenzen, „der die größten Hindernisse angehen soll, die dem freien Kapitalverkehr entgegenstehen und auf gut funktionierendennationalen Regelungen aufbaut“ (S. 6 unten).

Auf S. 28 stellt die Kommission dann klar, dass sie mit den Ergebnisse der Empfehlung vom 12.3.2014 „für einen neuen Ansatz im Umgang mit unternehmerischem Scheitern und Unternehmensinsolvenzen“ enttäuscht ist und einen Rechtsakt für unerlässlich hält, der die Themen der Empfehlung weiter vorantreibt. Man wird also vor allem mit Harmonisierungsbestrebungen im Bereich vorinsolvenzlicher Sanierungsverfahren und schneller Restschuldbefreiungen für redliche Schuldner rechnen dürfen. Die Vorlage eines Richtlinienvorschlags kündigt der Aktionsplan auf S. 35 bereits für das 4. Quartal 2016 an. Das Tempo ist also beachtlich.

Dies wird die Diskussion in Deutschland neu beleben. Meine Vorschläge zur behutsamen Anpassung des deutschen Insolvenzrechts an diese nicht zu ignorierende Entwicklung sind veröffentlicht (siehe die Habilitationsschrift, aber auch die Aufsätze in der NZI 2011, 622 ff. und zuletzt in der KSzW 2015, 183 ff.). Es bleibt noch etwas Zeit, um in Deutschland Vorschläge für ein angemessenes Regelungsregime zu erarbeiten und in den euroäischen Rechtssetzungsprozess einzubringen. Mein Forschungsprojekt unter den Dach des European Law Institute wird hierzu einen gewichtigen Beitrag leisten.

Kommentierung der Bürgschaftsvorschriften online!

Es ist endlich soweit! Als ich im Jahr 2011 die Kommentierung der Bürgschaftsregelungen für den neuen Online-Großkommentar des Beck-Verlags zugesagt hatte, wäre ich wohl kaum auf die Idee gekommen, dass es 4 Jahre dauern würde, bis das Projekt einen ersten Abschluss finden würde. Nun sind die gut 400 Seiten meiner Kommentierung der §§ 765 bis 778 BGB online (siehe BeckOGK/Madaus BGB § 765) und wollen vierteljährlich aktualisiert werden.

Inhaltlich findet sich hier eine umfassende Darstellung des deutschen Rechts der Personalsicherheiten, weshalb nicht nur die Bürgschaft, sondern auch der Schuldbeitritt und die (Forderungs-)Garantie ausführlich erläutert werden. All diese Personalsicherheiten werden – im Anschluss an die Grundidee aus meiner Dissertation – von mir einheitlich als Risikogeschäfte begriffen und folgerichtig rechtlich ausgestaltet. Dieser Ansatz unterscheidet sich in einigen wesentlichen Aspekten von der derzeit herrschenden Auffassung und wird hoffentlich Beachtung finden.

Finally, after 4 years of continued preparation my commentary on all provisions of the German BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) on surety, co-signing and guaranty (sec. 765-778) is available online (see BeckOGK/Madaus BGB § 765). Here, a common idea of all these varieties of a suretyship is being developed and tested on 400 pages against more than a century of case law and academic literature. The text will be updated quarterly.

China’s Law Review of Corporate Reorganization and Restructuring

China’s Law Review of Corporate Reorganization and Restructuring

China’s Law Review of Corporate Reorganization and Restructuring

Gerade ist Volume 4 der chinesischen Law Review of Corporate Reorganization & Restructuring erschienen, die der Veröffentlichung grundlegender wissenschaftlicher Beiträge aus relevanten Rechtsordnungen in chinesischer Übersetzung dient und daher ganz erheblichen Einfluss auf die chinesische Rechtsentwicklung im Bereich des Insolvenz- und Sanierungsrechts hat. In seiner diesjährigen Ausgabe findet sich neben Beiträgen von u.a. Jay Westbrook, Elizabeth Warren, Bob Wessels oder Thomas Jackson auch einer meiner Beiträge in chinesischer Sprache. In diesem Aufsatz erläutere ich auf ca. 25 Seiten meine Sicht auf die Grundstrukturen des Rechts der Unternehmensreorganisation in der Insolvenz (siehe das englischsprachige Original). Ich danke Prof. Li und seiner Mitarbeiterin Xinji Gong ganz herzlich für ihr Interesse an meiner Arbeit.Law Review of Corporate Reorganization Restructuring Vol 4

Just recently, volume 4 of China’s Law Review of Corporate Reorganization and Restructuring was published – a journal that is dedicated to the translation of fundamental research papers from relevant jurisdictions into chinese. This year’s edition features – next to classic papers of Thomas Jackson, Jay Westbrook, Elizabeth Warren or Bob Wessels and others – one of my papers. It contains basic ideas on the construction of reorganisation proceedings in insolvency (see the english original). I would like to thank Prof. Li and his assistant Xinji Gong for selecting my paper for publication and translation.

Antrittsvorlesung in Halle an der Saale

Antrittsvorlesung in Halle an der Saale

Inaugural Lecture in Halle

Am 29. Mai 2015 war es nach einem rasend schnell vergangenen ersten Jahr in Halle an der Saale soweit: die Fakultät hatte zur Antrittsvorlesung eingeladen, die ich gemeinsam mit meiner lieben Kollegin Prof. Katja Nebe hielt.

Uni-PlatzWir durften ca. 150 Gäste in der altehrwürdigen Aula der Universität begrüßen und wurden auf sehr herzliche Weise von unserer Dekanin (Prof. Becker), dem Staatsministerium der Justiz (Herr Wünsch) sowie unseren Kollegen (Prof. Sieker) begrüßt.Erste Reihe 2

In meiner Antrittsvorlesung unter dem Titel „Schulden, Entschuldung, Jubeljahre – Vom Wandel der Funktion des Insolvenzrechts“ habe ich die schnelle Entschuldung natürlicher Personen „alle Jubeljahre“ als Aufgabe eines modernen Insolvenzrechts entwickelt, das sich insofern von seinen römisch-rechtlichen Wurzeln als Haftungsrecht    Vorlesung 2löst und einen volkswirtschaftlich wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Verschuldungsgrades leisten kann. Eine Veröffentlichung des Vortrags ist zugesagt.

Danksagen möchte ich an dieser Stelle nochmals all meinen Gästen, die den Weg nach Halle auf sich genommen haben, um der Vorlesung und den anschließenden Festlichkeiten beizuwohnen. Es war mir ein Fest!

On May 29 2015 the Faculty of Law and Economics of the MLU Halle-Wittenberg invited to the Inaugural Lecture of Prof. Katja Nebe and me. We were delVorlesung 5ighted to welcome about 150 guests to the venerable Aula of Halle University.

After a warm welcome from our Dean and colleagues, it was my turn to give a lecture on „Debt, Debt Relief, Jubilee – New Perspectives for Modern Insolvency Law“ in which I argued that a quick debt relief for people, not corporations, every „Jubilee“ should be considered a purpose of modern insolvency regimes which, in this way, could play an major role in reducing the current indebtness rate of people and households. The lecture will be published in German soon.

10. Berliner Trilog zu vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren

10. Berliner Trilog zu vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren

Am 21. Mai 2015 fand an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin der 10. Berliner Trilog vor ca. 50 fachkundigen und diskussionsfreudigen Gästen statt. Das Thema der von iir-Direktor Prof. Dr. Christoph G. Paulus moderierten Veranstaltung, die dieses Mal in englisch abgehalten wurde, lautete „Pre-insolvency Restructuring – Europe calling, Berlin busy?“. RA Dr. Stefan Sax, der etliche Schemes deutscher Unternehmen (zuletzt etwa APCOA) begleitet hat, plädierte hier für die Einführung eines ähnlichen Verfahrens in das deutsche Recht. Dr. Andrea Braun stellt diesen Wünschen den in ihrer Dissertation ausgearbeiteten Verfahrensvorschlag für ein deutsches Restrukturierungsverfahren entgegen. Michael Shotter (Head of Unit Civil Justice Policy bei der EU Kommission) kontrastierte diese konkreten Ideen mit den eher allgemeinen Wünschen und Empfehlungen der EU Kommission, die sich vor allem eine Angleichung der materiellen Insolvenzrechte der Mitgliedsstaaten wünscht. Schließlich durfte ich die Vortragsrunde abschließen und die verfassunsrechtlichen Grenzen vorinsolvenzlicher Verfahren mit Zwangswirkung aufzeigen. Hieraus folgte wiederum mein Vorschlag der Einführung einer „pre-voted bankruptcy“, die gerade für SME hilfreich sein dürfte, während für Konzernunternehmen überlegt werden sollte, eine Art deutsches Scheme in das Konzerngesellschaftsrecht zu integrieren. Die anschließende Diskussion machte das Interesse der Praxis an diesen Verfahrensformen, aber auch die Skepsis der politischen Entscheidungsträger deutlich. Die Vortragspräsentationen sowie ein Veranstaltungsbericht finden sich hier.

On May 21 2015 the 10th Berlin Trilog was held in front of a prolific crowd of about 50 participants. Under the theme „Pre-insolvency Restructuring – Europe calling, Berlin busy?“ Prof. Dr. Christoph Paulus moderated a discussion that was initiate by the plea of Dr. Stefan Sax (Clifford Chance) asking for the introduction of scheme-like procedures to German law considering his experiences with the use of English schemes to restructure debt of German companies (e.g. APCOA). Dr. Andrea Braun then presented her model of a full-scale pre-insolvency procedure before Michael Shotter (Head of Unit Civil Justice Policy with the EU Commission) explained the rather general approach of the Commission purseured with the recommendation of 12.3.2014. I had the privilege to conclude the round of presentation by explaining limits to pre-insolvency proceedings set by constitutional law before making a case in favor of introducing a „pre-voted bankruptcy“ option to the German Insolvency Code accompanied by a scheme-like procedure to be used only with corporate groups. Slides and a report of the event can be found here. The concluding discussion proved that there is a great deal of interest in german legal practice but little enthusiasm within the government to push for a quick legislation of such type of proceedings.