The new UK Reconstruction Plan – No APR? No problem!

On 20 May 2020, the Government in London presented the Corporate Insolvency and Governance Bill to Parliament where it passed through the House of Commons in one day on 3 June 2020 (for updates see the tracker). [Update: The Bill received Royal Assent on 25 June 2020 and entered into force on 26 June 2020.]

This new bill will introduce a stand-alone moratorium for up to 20 business days for troubled companies (which can be extended for further 20 business days) and new rules on ipso-facto-clauses to the Insolvency Act 1986. More importantly, it will introduce an new type of a scheme of arrangement to the Companies Act 2006: „Arrangements and Reconstructions for Companies in Financial Difficulty“ – or in short: a reconstruction plan.

Reconstruction plan – it looks like a scheme process

The new plan procedure would follow the procedural steps of a common scheme of arrangment (first hearing, class meetings, confirmation hearing). It could be accompanied by the new moratorium if necessary. The key feature of the new plan process is that it will allow a company to bind all creditors, whether senior or junior, even if they vote against the plan, through the use of the  “cross-class cram down” provision. In contrast, the scheme of arrangement only allows to bind a dissenting class of shareholders if they have „no economic interest“ in the company; dissenting creditor classes can veto a scheme.

For companies in financial difficulties

While a scheme of arrangement is available to all companies regardless of their financial status (solvent and insolvent schemes), the new plan would need to explain that the company has encountered or is at least likely to have encountered financial difficulties that are affecting, or will or may affect, its ability to carry on business as a going concern. This rather soft threshold of financial difficulties would probably be met by most companies that use solvent schemes today.

A cram-down rule with no (absolute) priority rule

With respect to the ongoing discussion in EU Member States about the best implementation of a cram-down rule, the statement of the UK government and restructuring practice is clear (and no surprise).  A dissenting class is bound if the best interest test is observed and one „in-the -money“ class supports the plan. The court does not test whether the distribution of the restructuring surplus follows the waterfall of a liquidation in or outside bankruptcy proceedings. English law does not implement any (relative or absolute) priority rule for the sanctioning of the new reconstruction plan. This comes as no surprise as no such rules have existed for schemes of arrangements when shareholder classes were crammed down. Both the Englisch restructuring practice and finance industry have flourished without them.

Takeaways for Europe (and Germany)

For the overall EU discussion about APR/RPR and the implementation of art. 11 of the Directive, the UK approach demonstrates two key insights.

First, there is obviously no need for an absolute priority rule in order to save the world of credit, company or even private law as we know it. Fearmongering of such kind against the implementation of any kind of a relative priority rule (see de Weijs at al. or Brinkmann) neatly overlooks the fact that the UK (as most other European jurisdiction) has been fine without any such rules. Even more, London has established itself as a restructuring hub with schemes of arrangements being routinely recognised elsewhere, even in the US.

Second, the combination of actual consent and a best interest test (or no creditor worse off test) provides a solid basis for a cramdown rule, provided that the latter does not simply compare the plan distribution with the low payoff in a bankruptcy liquidation. I made this point earlier already (see most prominently here). I doubt, however, that actual consent is sufficiently demonstrated if only one class of in-the-money creditors supports the plan. Such a low threshold leaves a lot of room for coercive plans that can only be trusted to parties in a jurisdiction where practitioners and judges are capable and willing to recognise possible misuse. Most jurisdictions would be well-advised to require a higher level of actual consent before allowing a plan to be confirmed against the veto of a class.

 

The relevant cram-down provision in Part 26A of the Companies Act 2006 would read as follows:

901G Sanction for compromise or arrangement where one or more classes
dissent
(1) This section applies if the compromise or arrangement is not agreed by a number representing at least 75% in value of a class of creditors or (as the case may be) of members of the company (“the dissenting class”), present and voting either in person or by proxy at the meeting summoned under section 901C.
(2) If conditions A and B are met, the fact that the dissenting class has not agreed the compromise or arrangement does not prevent the court from sanctioning it under section 901F.
(3) Condition A is that the court is satisfied that, if the compromise or arrangement were to be sanctioned under section 901F, none of the members of the dissenting class would be any worse off than they would be in the event of the relevant alternative (see subsection (4)).
(4) For the purposes of this section “the relevant alternative” is whatever the court considers would be most likely to occur in relation to the company if the compromise or arrangement were not sanctioned under section 901F.
(5) Condition B is that the compromise or arrangement has been agreed by a number representing 75% in value of a class of creditors or (as the case may be) of members, present and voting either in person or by proxy at the meeting summoned under section 901C, who would receive a payment, or have a genuine economic interest in the company, in the event of the relevant alternative.
(6) The Secretary of State may by regulations amend this section for the purpose of—
(a) adding to the conditions that must be met for the purposes of this section;
(b) removing or varying any of those conditions.
(7) Regulations under subsection (6) are subject to affirmative resolution procedure.

 

Das „Dutch Scheme“ nimmt die erste Hürde im Parlament

Am 26. Mai 2020 hat die Zweite Kammer (Tweede Kamer) des Niederländischen Parlaments das Gesetz verabschiedet, das ein Restrukturierungsverfahren in den Niederlanden verankern wird, welches auch als „Dutch Scheme“ bekannt ist. Eine inoffizielle Übersetzung der verabschiedeten Fassung findet sich hier. Das Gesetz (Wet homologatie onderhands akkoord – WHOA”) bedarf nun noch der Zustimmung des Senats (Eerste Kamer), die in den kommenden Wochen erfolgen soll, da das Gesetzgebungsverfahren als eilbedürftig zur Corona-Folgenbekämpfung eingestuft wurde. Das Verfahren könnte damit schon im Sommer zur Verfügung stehen.

Verfahrensziel

Das Dutch Scheme kombiniert Elemente des US Chapter 11-Verfahrens und des englischen Scheme of Arrangement mit den Ideen des Europäischen Präventiven Restrukturierungsrahmen der Richtlinie.

In seinem Kern dient es – wie der Name WHOA deutlich macht – allein der gerichtlichen Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Akkoord), dem am Ende der Verhandlungen nicht alle Beteiligten zustimmen. Dabei bestimmt der Schuldner den Kreis derjenigen, die vom Plan erfasst werden, während die nicht Betroffenen keine Rechtseinbußen erleiden. Im Plan sind die betroffenen Rechte Gruppen zuzuordnen. Das Gericht darf den Plan bestätigen, wenn in jeder Gruppe eine Zweidrittel-Summenmehrheit erreicht wird und der Plan die Rechte der Minderheit hinreichend berücksichtigt. Stimmen nicht alle Gruppen mit der notwendigen Mehrheit zu, so ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Cross-Class-Cramdown möglich.

Verfahrensablauf

Die Entwicklung und Verhandlung des Plans liegt in der Hand des Schuldners und kann vollständig außergerichtlich und vertraulich erfolgen (out-of-court workout). Im Idealfall gelingt die Sanierung außergerichtlich. Treten hingegen Akkordstörer auf, so kann eine Minderheit durch Vorlage des mehrheitlich gewollten Plans bei Gericht im Wege der gerichtlichen Bestätigung gebunden werden.

Stören einzelne Gläubiger schon den Verhandlungsprozess durch (die Androhung von) Vollstreckungshandlungen, so kann sich der Schuldner auch bereits zu diesem Zeitpunkt an das Gericht wenden, um eine Aussetzung der Vollstreckung oder auch eine generelle präventive „Atempause“ (Schutzschirm) zu erreichen, die maximal vier Monate dauern kann und auf maximal acht Monate verlängerbar ist.

Das Initiativrecht für die Planerstellung und -vorlage sowie für die Atempause liegt beim Schuldner. Über sein Tätigwerden informiert er das Gericht informell, woraufhin dieses für den Fall seiner offiziellen Befassung eine Akte anlegt und für ein Jahr bereithält.

Bleibt der Schuldner in der Krise untätig, können Gläubiger, Gesellschafter, aber auch Arbeitnehmervertreter bei Gericht die Bestellung eines Restrukturierungsexperten beantragen, der dann die Planerstellung initiiert und begleitet, den Plan aber auch nur im Einvernehmen mit dem Schuldner bei Gericht einreichen kann.

Soweit ein Gericht am Verfahren offiziell beteiligt wird, kann dies wahlweise vertraulich oder öffentlich verhandeln. Folgerichtig unterliegt das jeweilige Verfahren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nur wahlweise dem Anwendungsbereich der EuInsVO, die nur öffentliche Verfahren erfasst, und soll für diese Fälle im Anhang A erscheinen. Welchem Regime die vertraulichen Verfahren unterliegen, ist unklar. In Betracht kommen die EuGVVO (Brüssel Ia-VO), aber auch die nationalen Regeln über die Zuständigkeit und Anerkennung von ausländischen Insolvenzverfahren oder Zivilprozesse.

Minderheitenschutz

Bemerkenswert am niederländischen Gesetzgebungsverfahren war insbesondere die fortgesetzte Fachdiskussion über das richtige Maß an Minderheitenschutz im WHOA, insbesondere im Fall eines Cramdown.

Ungesicherte Gläubiger dürfen nach dem Plan nicht schlechter stehen als im Fall einer Liquidation (best interest test mit Liquidationsszenario als Maßstab). Dabei darf der Plan gesicherten Gläubigern aufgrund des Sicherungsrechts nur den Liquidationswert der Sicherheit zusprechen.

Cross-Class Cramdown

Haben nicht alle Gruppen dem Plan mit hinreichender Summenmehrheit zugestimmt, so kann der Plan nur bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen eines Cross-Class Cramdwon gegeben sind. Hierzu muss mindestens eine Gruppe dem Plan zugestimmt haben, die im Liquidationsfall einen Wert erhalten hätte.

Wesentliche Voraussetzung des Cramdown ist die Einhaltung der Vorrangregel durch den Plan. In der finalen Fassung des WHOA findet sich dabei nicht mehr die noch im Vorschlag verankerte strenge „Absolute Vorrangregel“ nach amerikanischen und deutschen Vorbild. Dies überrascht, wenn man bedenkt, mit welcher Vehemenz gerade niederländische Stimmen die Übernahme dieser Regel in die Restrukturierungsrichtlinie gefordert haben. Das niederländische Parlament entschied sich in einer gesonderten Beschlussfassung dennoch gegen die strikte Version der Vorrangregel. Das WHOA sieht stattdessen vor, dass das Gericht den Plan auch gegen den Widerstand einer ablehnende Gruppe bestätigen darf, wenn neben den Voraussetzungen des Minderheitenschutzes auch die der Absoluten Vorrangregel erfüllt sind, es sei denn, ein Abweichen von dieser Regel ist sachgerecht und verletzt nicht die Interessen der hiervon betroffenen Gläubiger und Gesellschafter. Dabei hat es das Parlament explizit abgelehnt, die Gründe für dieses Abweichen numerativ aufzuzählen und so einzugrenzen. Die so entstandene Vorrangregel ähnelt stark der „relaxed“ absolute priority rule aus den Vorschlägen, die Bob Wessels und ich schon 2017 in unserer Untersuchung für das European Law Institute gemacht haben und die ich auch für die deutsche Richtlinienumsetzung propagiert habe. Eine vergleichbare Regelung sollte auch endlich die zu unflexible Regel in § 245 Abs. 2 InsO ersetzen, wie es auch schon der Evaluationsbericht zum ESUG anregt. Im Ergebnis lässt sich so eine ähnliche Flexibilität erreichen, wie sie die Relative Priority Rule bietet, zumal sich die „Sachgerechtigkeit“ des Abweichens vom absoluten Vorrang an Kriterien messen lassen muss, die eben auch für die Relative Priority Rule diskutiert werden, insbesondere das Diskriminierungsverbot.

Ein Cross-Class-Cramdown scheidet nach dem WHOA zudem aus, wenn der Plan  einer ablehnenden Gruppe kleinerer ungesicherter Gläubiger (MSME creditors) mit Forderungen aus Lieferungen oder Delikt eine Quote von weniger als 20% bietet, soweit nicht zwingende Gründe dies diktieren. So soll die Beteiligung dieser vulnerablen Gläubiger am Reorganisationswert garantiert werden.

Schließlich muss der Plan allen ablehnenden Gruppen außer Sicherungsrechten eine Cash-out-Option zum Liquidationswert anbieten, um sie doch an den Plan zu binden. Gesicherten Gläubigern muss der Plan mindestens zwei Befriedigungsoptionen zur Wahl stellen, um auch ohne ihre Zustimmung bestätigt zu werden.

Gerade in diesem Zusammenhang kann es entscheidend sein, dass der Schuldner schon im Verhandlungszeitraum eine verbindliche Vorabentscheidung des Gerichts über Teilaspekte der Restrukturierung beantragen kann. Hierdurch steigt die Planungssicherheit.

Besonderheit 1: die Anpassung von Dauerschuldverhältnissen

In Anlehnung an das englische Company Voluntary Arrangement (CVA) erlaubt das WHOA nicht nur eine Anpassung der Passivseite der Bilanz, sondern auch eine Einwirkung auf laufende und nicht kurzfristig kündbare Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Leasingverträge. Dabei wird dem Plan nicht wie beim CVA erlaubt, eine Anpassung der Preise oder Laufzeiten vorzunehmen. Stattdessen gewährt das WHOA dem Schuldner für den Fall des Scheiterns von Anpassungsverhandlungen ein Sonderkündigungsrecht, das allerdings gerichtlich ausgeübt werden muss. Die Entscheidung hierüber hat das Gericht dann im Rahmen der Planbestätigung zu treffen, sodass die Kündigung mit Inkrafttreten des Plans bzw. zu einem gerichtlich bestimmten Zeitpunkt binnen dreier Monate nach der Planbestätigung wirkt. Auf diese Weise wird dem Schuldner eine wirkungsvolle Nichteinigungsalternative für Verhandlungen mit Vertragspartnern in die Hand gegeben. Die Beurteilung der Angemessenheit einer einseitigen Vertragsbeendigung liegt im Ermessen des Gerichts. Die Interessen des Vertragspartners werden durch einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung berücksichtigt, der allerdings zum Gegenstand des Restrukturierungsplans gemacht werden kann.

Besonderheit 2: Third Party Release in Konzernrestrukturierungen

Als weitere Besonderheit erlaubt das WHOA dem Restrukturierungsplan, bei Konzernsachverhalten auch die Befriedigung der Gläubiger aus Sicherungsrechten gegenüber anderen Konzerngesellschaften mitzuregeln. Voraussetzung für eine Anpassung ist allerdings, dass auch die anderen Konzerngesellschaften in Schwierigkeiten sind und insofern sich der Gesamtlösung anschließen.

A Simple Guide to the Relative Priority Rule

The final version of the Directive (EU) 2019/1023 on Restructuring and Insolvency provides for a new rule to assess the fairness of the distribution of value under a plan if an affected class of creditors voted against the plan: the Relative Priority Rule (RPR). It is provided in art. 11 (1) (c) stating that one of the conditions to confirm a plan over the veto of a class is that the plan

ensures that dissenting voting classes of affected creditors are treated at least as favourably as any other class of the same rank and more favourably than any junior class’.

As an alternative to the RPR, art. 11 (2) allows Member States to implement an Absolute Priority Rule (APR) stating that the plan must ensure

the claims of affected creditors in a dissenting voting class are satisfied in full by the same or equivalent means where a more junior class is to receive any payment or keep any interest under the restructuring plan.’

As a result, all Member States are faced with the choice of either implementing the RPR or the APR when implementing the Directive into their local restructuring laws.

While the APR represents a concept that has been a part of US law for 80 years and German law for 20 years, the idea of an RPR is not just new. It has also not yet been explained extensively by scholars. If Member States consider implementing such a concept, they would probably like to know how it works and what it needs to work best.

The following quick guide aims at providing this assistance:

A simple guide to RPR (download here).

(An updated version correcting three typos was posted on Jan. 20 at 14:55 CET.)

Der deutsche Restrukturierungsrahmen – Anregung einer zivilrechtlichen Umsetzung

Der deutsche Restrukturierungsrahmen – Anregung einer zivilrechtlichen Umsetzung

Die „Richtlinie über Restrukturierungs- und Insolvenz„, so ihr nun offizieller Kurztitel, ist in Kraft. Die Umsetzungsfrist läuft damit und das BMJV hat begonnen, Konsultationen mit allen Interessengruppen zu führen. Zugleich beginnt die Diskussion einer möglichen Richtlinienumsetzung auf einer Vielzahl von Tagungen und Vortragsveranstaltungen. Gerade der Blick auf den präventiven Restrukturierungsrahmen wird dabei nicht selten von Vorstellungen geprägt, die sich an bekannten Vorbildern orientieren: der ehemaligen Vergleichsordnung, dem Scheme of Arrangement (oft englischer, manchmal nun auch irischer oder niederländischer Art), den französischen Präventivverfahren. Dies ist verständlich, kann man doch von eigenen früheren Erfahrungen bzw. von denen in anderen Rechtsordnungen lernen und profitieren.

Durch diese Prägung besteht allerdings die Gefahr, eine Umsetzungsoption zu übersehen, die sich ebenfalls in den Spielräumen der Richtlinie bewegt und zugleich an den Umstand anknüpft, dass jede Restrukturierung durch Verhandlungen mit dem Ziel einer konsensualen Lösung geprägt ist, die nur in gewissen, durch das Gesetz (und die Richtlinie) bestimmten Fällen einer gerichtlichen Beteiligung bedarf. Das Gericht kann dann nach den Vorgaben der Richtlinie vertragliche Rechte ebenso suspendieren wie gesetzliche Vollstreckungsmöglichkeiten. Pläne mit gewissem Inhalt (privilegierte Finanzierungen) werden trotz des Konsens aller Beteiligten erst verbindlich, wenn die gerichtliche Bestätigung vorliegt; mehrheitlich unterstützte Pläne ebenso. Die Regelungswirkung eines präventiven Restrukturierungsrahmens findet man also primär im Schuld- und Vollstreckungsrecht.  Es liegt insofern nahe, die entsprechenden Regelungen ebenfalls dort zu verankern.

Um die Vorstellung einer zivilrechtlichen Umsetzung des präventiven Restrukturierungs-rahmens konkret möglich zu machen, habe ich mir erlaubt, sie in Form einer gesetzlichen Regelung mit Erläuterungen – also ähnlich wie ein Gesetzesvorschlag – zu formulieren (Download des PDF hier). Die Umsetzung der Richtlinie würde in neuen §§ 313a bis c, 314a BGB sowie einem neuen § 765b ZPO erfolgen. Daneben wären Ergänzungen in der InsO und dem GVG notwendig. Schließlich enthält der Vorschlag eine kurze Erläuterung der in ihm enthaltenen Regelungen zum Obstruktionsverbot, die nochmals die Bedenken ausräumen soll, die gegen eine Aufweichung der absoluten Vorrangregel geltend gemacht werden.

Die Idee einer zivilrechtlichen Umsetzung ist ein Denkanstoß. Sie soll zeigen, was möglich und aus meiner Sicht empfehlenswert ist, um eine Regelung zu schaffen, die insolvenzfern, international konkurrenzfähig und dogmatisch logisch verankert ist. Die so geschaffenen Sanierungshilfen wäre zivilrechtlich geprägt und folglich nicht in den Anhang A der EuInsVO aufzunehmen. Auch ausländische Unternehmen könnten sie über die Brüssel Ia-VO nutzen.

Madaus – Zivilrechtliche Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie – eine Diskussionsgrundlage (WP 2019-08)