Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. gegründet

Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. gegründet

Schon im Januar 2015 hat das Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. seine Tätigkeit in Halle aufgenommen. Das Institut ist als Think-Tank im Bereich des Rechts der Sanierung und Restruk­turierung von Unter­nehmen gedacht und soll insbesondere auch Entwicklungen und Fragestellungen in ausländischen Rechtsordnungen aufnehmen und diskutieren. Als Direktoren wirken Prof. Dr. Stephan Madaus und Prof. Dr. Lucas Flöther. Jeder, der uns bei diesem Gedankenaustausch unterstützen möchte, ist herzlich willkommen, Mitglied zu werden.

Die Auftaktveranstaltung am 29.1.2015 zum Thema der „Finanzierung der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren – Alternativen zur Insolvenzanfechtung und Insolvenzgeldvorfinanzierung?“ fand beachtliches Interesse, was nicht zuletzt an den hervorragenden Vorträgen von Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB, VRiBGH a.D. Dr. Hans Gerhard Ganter und Rechtsanwalt Thomas Mulansky, KPMG, denen hier nochmals herzlich gedankt sei. Ein Tagungsbericht findet sich hier.

Am 2.7.2015 wird das Institut eine Tagung zum Thema „Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand – Handlungsoptionen und Risikomanagement“ veranstalten, die alle Aspekte des Risikomanagements kommunaler wirtschaftlicher Tätigkeit mit fünf hervorragenden Referenten beleuchten wird. Einzelheiten hierzu demnächst.

 

In January 2015, the Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. (IDAS) took up its operations. The Institute is designed to work as an organisation of professionals and academics dedicated to the law and practice of business rescue. Founded in October 2014, it cooperates closely with the Martin Luther University Halle-Wittenberg to contribute to the evaluation and further development of German and Foreign business rescue law. We welcome everyone interested in contributing to our events to become a member. For further information about IDAS and future events please visit our website.

ELI-Projekt zum Europäischen Sanierungsrecht – ein erster Meilenstein

ELI-Projekt zum Europäischen Sanierungsrecht – ein erster Meilenstein

ELI project on business rescue discusses first results

Das Projekt des European Law Institute zur Unternehmenssanierung, bei dem ich als einer von drei Projektleitern beteiligt bin (siehe die Projektbeschreibung), hat am 19./20.3.2015 auf seiner ersten Projekt-Konferenz in Wien die Berichte der National Correspondents diskutiert. Die Berichte sind anhand eines detaillierten Fragebogens einheitlich erstellt worden und stellen in bemerkenswerter Offenheit und Genauigkeit nicht nur das geschriebene Recht, sondern auch die gelebte Praxis der Unternehmenssanierung in den von uns untersuchten Europäischen Staaten dar. Siehe auch den Veranstaltungsbericht des ELI. Die NC-Berichte werden in der zweiten Jahreshälfte als Buch publiziert und dann das erste – bereits durchaus bemerkenswerte – Produkt dieses Projekts sein. Auf dieser soliden Basis bestehen gute Aussichten für die weiteren Ziele des Projektes. Allen Berichterstattern sei auch an dieser Stelle nochmals ausdrücklich für die enorme Arbeit und die Diskussion in Wien gedankt!

The ELI project on business rescue organised a conference in Vienna on March 19-20 where National Correspondents to the project presented their inventory and normative reports. For a short conference report see. Based on a detailed questionaire, these reports allow for a remarkable and fine-grained look at the law and practice in our selected Member States. The reports will be published in a book in the second half of 2015 and form the first – truly notable – output of our ELI project. Once again, I’d like to thank all National Correspondents for their contribution!

Keine einstweilige Anordnung gegen den Suhrkamp-Insolvenzplan

Keine einstweilige Anordnung gegen den Suhrkamp-Insolvenzplan

Das Bundesverfassungsgericht hat kurz vor Weihnachten den Antrag der Medienholding auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hier die Entscheidung im Volltext. Zuglieich wurde die Verfassungsbeschwerde Barlachs nicht zur Entscheidung angenommen. Anhängig bleibt aber die Verfassungsbeschwerde der Medienholding, über die das BVerfG im kommenden Jahr entscheiden wird. Die Umsetzung des Insolvenzplans wird hierdurch aber zunächst nicht mehr aufgehalten.

Das BVerfG hat in seiner Begründung zunächst darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Anordnung nur im seltenen Ausnahmefall ergehen kann. Zugleich sieht es seine Rolle natürlich nicht darin, unrichtige fachgerichtliche Entscheidungen zu korrigieren. Auch zu den Aussichten der Verfassungsbeschwerde hat es sich nicht geäußert. Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung basiert allein auf einer Folgenabwägung.

Hier weist das Karlsruher Gericht allerdings auf zwei Dinge hin, die richtungsweisend sein könnten: Zum einen geschehe der Eingriff in die Gesellschafterrechte nicht entschädigungslos; die Medienholding behielte Anteilsrechte und könne darüber hinausgehende Schlechterstellungen über § 253 Abs. 4 InsO kompensieren. Das BVerfG verweist den Minderheitsgesellschafter damit quasi auf das Schadenersatzrecht und offenbart so (zumindest für die Frage der Nachteilsabwägung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung) ein rein wertbezogenes Verständnis der Beeinträchtigungen der Gesellschafterposition. Dies ist für den vorliegenden Fall eines Konfliktes zwischen den Gesellschaftern zutreffend, da hier Art. 9 GG keinen Schutz entfaltet und daher allein die wertbezogene Betrachtung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG zum Tragen kommt (ausführlich dazu Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Vor allem aber stellt das Verfassungsgericht zu Recht fest, dass die Medienholding keinen belastbaren Alternativplan zur Rettung des Verlags vorweisen kann. „Unabhängig davon, welche Verursachungsbeiträge dem einen oder dem anderen Gesellschafter dabei zuzurechnen sind, hat die Beschwerdeführerin zu 1. weder dargelegt noch ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, wie eine nachhaltige Sanierung der Schuldnerin bei der von ihr angestrebten Beibehaltung des maßgeblichen Einflusses beider Gesellschafter auf den operativen Geschäftsbetrieb aussehen könnte, nachdem bisher Einigkeit hinsichtlich das Geschäft der Schuldnerin betreffender Entscheidungen zwischen ihnen nicht zu erzielen war.“ Drohe aber aufgrund des Gesellschafterstreits die Insolvenz, so sei der vorhandene Plan besser als keine Lösung.

Insgesamt deutet das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung in die richtige Richtung. Ein Insolvenzplanverfahren ist zur Rettung eines Unternehmens zulässigerweise zu eröffnen, wenn es zur Überwindung des ruinösen Gesellschafterstreits keine andere Option mehr gibt und der Anwendungsbereich der Eröffnungstatbestände erreicht wird. Die vom Sanierungsplan betroffenen Gesellschafterrechte sind dann allerdings vollständig (und schon durch Planleistungen) zu entschädigen (sog. „insolvenzrechtlicher Squeeze-Out“  – dazu ebenfalls bereits ausführlich Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bleibt nun mit Spannung abzuwarten, wie das BVerfG den Schutz der Gesellschafterrechte in einem Planverfahren definiert. Hier wird es nicht nur um die Reichweite des Schutzes aus Art. 14 GG, sondern auch um die Frage gehen, ob aus der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG ein Schutz jedes Gesellschafters einer insolventen Gesellschaft gegen Sanierungspläne der Mehrheitsgesellschafter herzuleiten sind oder aber ob die Verfassung solche Abwehrrechte nur gegen Eingriffe von gesellschaftsfremden Dritten (etwa Gläubigern) gewährt (ausführlich zu bisherigen Verfassungsrechtsprechung in diesem Bereich: Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Von Regensburg nach Halle an der Saale

Von Regensburg nach Halle an der Saale

Der Wechsel an eine andere Universität bedeutet zweierlei: Abschied und Neuanfang.

(c) Norbert Rupp
(c) Norbert Rupp

Was den Abschied aus Regensburg betrifft, so will ich Danke sagen. Es war für mich eine lehrreiche und aufregende Zeit im Kreise großartiger und warmherziger Mitarbeiter. Frau Preischl, Konrad, Peter, Susanne, Lena, Sarah, Andreas – ich habe mich stets sehr gut aufgehoben gefühlt. Mein Dank gilt auch den Kollegen, Emeriti und der gesamten Regensburger Fakultät. Sie haben mir den Start in mein „Professorenleben“ leicht gemacht.

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Zugleich freue ich mich auf die vor mir liegende „Hallenser Zeit“. Schon in den ersten Tagen habe ich eine Hilfsbereitschaft und Freundlichkeit erlebt, die alle Erwartungen übertrifft. Sie geben mir – und meiner Familie – ein gutes Gefühl, was uns das Einleben sicher ganz erheblich erleichtern wird. Wir sind gespannt auf Halle an der Saale.

 

Europäisches Forschungsprojekt zur Unternehmenssanierung

Die Finanz- und Wirtschaftskrise der letzten Jahre hat das Thema der Unternehmens-sanierung nicht nur in den Fokus der nationalen Gesetzgeber gerückt. Auch die EU hat dieses Thema aufgegriffen und verfolgt Harmonisierungsideen in diesem Bereich. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, bedarf aber einer hochrangigen wissen-schaftlichen Begleitung. Zu diesem Zweck hat das European Law Institute (ELI) in Wien im September 2013 ein Forschungsprojekt gestartet, das sich ganz dem Thema der Unternehmenssanierung aus einem europäischen Blickwinkel widmet. Ziel des Projekts ist die Erarbeitung eines Referenzrahmens, der empfehlenswerte Mechanismen zur Förderung einer Unternehmenssanierung in Krise und Insolvenz herausstellt und diese den nationalen Gesetzgebern als Orientierung bei der Ausgestaltung und Reform der für eine Unternehmenssanierung relevanten rechtlichen Regelungen an die Hand gibt.

Es ist mir eine Ehre und große Freude, dieses Projekt gemeinsam mit Prof. Bob Wessels (Leiden) und Dr. Kristin van Zwieten (Oxford) zu betreuen. Zugleich ist es gelungen, für die Erstellung der Länderberichte (1. Teil des Projekts) sowie die Bewertung unserer Handlungsempfehlungen (2. Teil des Projekts) europaweit viele der renommiertesten Fachleute aus der Wissenschaft und Sanierungspraxis zu gewinnen, wofür ich allen Beteiligten schon jetzt herzlich danke.

Weitere Einzelheiten zum Projekt (in englischer Sprache) finden sich auf der Website des ELI.

Professor des Jahres 2013

Das diesjährige Online-Voting der Fachschaft Jura der Universität Regensburg hat doch tatsächlich ergeben, dass ich in der Abstimmung zum Professor des Jahres die meisten Stimmen erhalten habe. Das hat mich genauso überrascht (immerhin bin ich erst ein Jahr da – da können mich ja kaum schon alle kennen) wie gefreut.

Professor des Jahres - cut

Ich danke allen Studierenden der Fakultät für diese Auszeichnung.

Die Neuregulierung Offener Immobilienfonds nach dem „Regensburger Modell“

Die Investition in einen Offenen Immobilienfonds war und ist für Anleger attraktiv, da diese Anlageform einen wertstabilen Anlagegegenstand (Immobilien) zum Gegenstand hat, dem Anleger aber als Anteilsinhaber dennoch erlaubt, kurzfristig auf die in den Fonds geflossene Liquidität zuzugreifen. Für das Fondsmanagement entsteht aus dieser Grundcharakteristik die Herausforderung, das Geld der Anleger langfristig in Immobilien zu investieren, zugleich aber auch hinreichend Liquidität vorzuhalten, um ausstiegswillige Anleger auszuzahlen (sog. Fristentransformation“). Diese Herausforderung wird zum Problem, wenn eine große Anzahl Anleger zugleich ihre Anteile zurückgeben wollen und damit die Liquiditätsreserven überfordern, wie es in der Finanzkrise bei einer Reihe bekannter Offener Immobilienfonds der Fall war.

Der Gesetzgeber erlaubt dem Fondsmanagement in diesem Krisenfall, den Fonds zu schließen, indem er die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Zugleich wird es verpflichtet, durch die Veräußerung von Immobilien für Liquidität zu sorgen, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen. Gelingt dies, kann der Fonds wiedereröffnet werden. Die Signalwirkung einer Fondsschließung wie auch der (gesetzliche) Verkaufsdruck haben jedoch in der Regel zur Folge, dass das Fondsvermögen insgesamt liquidiert werden muss. Der Grund hierfür liegt nicht zuletzt darin, dass die prekäre Verkaufsposition des Fonds (sein Verkaufsdruck) am Immobilienmarkt bekannt und damit schlecht für die Preisbildung ist. Wollen immer mehr Anleger den Fonds verlassen, so wird die Situation ausweglos. Handlungsoptionen hat das Fondsmanagement in dieser Lage aktuell nicht. Die Rechtslage bietet insbesondere keine Sanierungsmechanismen. Stattdessen droht die Weitergabe der Krise an andere Offene Immobilienfonds, wenn die Anleger beginnen, der Anlageform insgesamt zu misstrauen (systemisches Risiko).

Die für eine Krise unzureichende Regulierung des Offenen Immobilienfonds wird das nun im Gesetzgebungsverfahren befindliche Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) nicht verbessern. Insbesondere das derzeitige Verfahren nach der Schließung eines Fonds wird nicht angetastet, sondern lediglich vom Investmentgesetz in das KAGB transportiert.

Einen Gegenvorschlag enthält das „Regensburger Modell“ zur Flexibilisierung der Fristentransformation bei Offenen Immobilienfonds in Gründung, Verlauf und Krise, das die Regensburger Professoren Steffen Sebastian (Lehrstuhl für Immobilienfinanzierung) und Stephan Madaus am 8. März 2013 vorgestellt haben. Dieses Modell gibt Offenen Immobilienfonds zunächst die Freiheit zur flexiblen Wahl des jeweils dem Geschäftsmodell entsprechenden Grades an Fristentransformation (Rückgabetermine, Kündigungsfristen, Freibeträge etc.). Sodann führt es ein Sanierungsverfahren für den Fall der Schließung des Fonds in Form eines „living will“ ein und hebt damit zugleich den Verkaufszwang auf. Dennoch stärkt es die Anlegerrechte durch die Verankerung eines gemeinsamen Anlegervertreters und die Pflicht zur Anlegerzustimmung bei Sanierungsplänen, die nicht dem vorgefassten „living will“ entsprechen. Schließlich bietet das Modell auch ein Abwicklungsregime für den Fall, dass ein Offener Immobilienfonds seine Wiedereröffnung nicht mehr erreichen kann.

Das Regensburger Modell findet in den Medien (Immobilienzeitung vom 21.3.2013; FAZ vom 5.4.2013) wie auch in Fachkreisen Beachtung, ist aber im gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr berücksichtigt worden. Es bleibt zu wünschen, dass mit der Verabschiedung des KAGB der Reformwille des Gesetzgebers nicht erlahmt und in der kommenden Legislaturperiode ein erneuter Anlauf unternommen wird, um die weiter vorhandenen Regulierungslücken zu schließen und so mit dem Offenen Immobilienfonds ein Produkt zu optimieren, das Fondsanleger in Deutschland jahrzehntelang mit ruhigem Gewissen schlafen ließ.

Hinweis: Das Modell ist nun auch als Aufsatz in der Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft erschienen: ZBB 2013, Heft 5, S. 329-341.

Ernennung durch die Universität Regensburg

Ich kann mit großer Freude mitteilen, dass die Universität Regensburg mich zum 1. Oktober 2012 zum Universitätsprofessor ernannt hat. Ich habe die große Ehre, Prof. Dr. Peter Gottwald auf dem renommierten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie IPR nachzufolgen. Ich habe das Kollegium während meiner Zeit als Lehrstuhlvertreter als überaus kompetent, liebenswürdig und hilfsbereit kennengelernt und freue mich daher ungemein auf die kommende Forschungs- und Lehrtätigkeit an der Fakultät für Rechtswissenschaft in Regensburg.

Das Freigabeverfahren im neuen § 253 Abs. 4 InsO

Das ESUG hat in letzter Sekunde ein Freigabeverfahren in das Planverfahren eingeführt und auf diese Weise doch noch den Suspensiveffekt von Rechtsmitteln gegen die Planbestätigung relativiert. Die Bewertung dieses neuen Instruments fällt zwiespältig aus.

Was möglich wird:

Der entscheidende Vorteil des Freigabeverfahrens kann in einer weitgehenden Aufhebung des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln gegen die Planbestätigung liegen. Zwingende Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Landgerichte, die mit dem Verfahren nach § 253 Abs. 4 InsO befasst werden, das vorrangige Interesse an einer umgehenden Planumsetzung grundsätzlich anerkennen und Fälle eines „schweren Rechtsverstoßes“ nur in den wenigen Verfahren erkennen, in denen das Planverfahren offensichtlich und mit stillschweigender Billigung des Insolvenzgerichts missbraucht wurde, um Sondervorteile im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO zu erzeugen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann mit dem Freigabeverfahren eine Planungssicherheit entstehen, die der von mir bevorzugten und am U.S.-amerikanischen Chapter 11-Verfahren orientierten Regelung entspricht, in der im Regelfall die Planwirkungen mit Ablauf von zwei Wochen nach der Planbestätigung eintreten. Da diese Planungssicherheit ein entscheidender Faktor für den Erfolg einer Sanierung über ein Planverfahren ist, sollte der Gesetzgeber die Rechtsprechungsentwicklung genau beobachten und ggf. die Regelungen im von mir vorgeschlagene Sinn verschärfen.

Was offen ist:

Wie immer bei Regelungen, die erst in letzter Sekunde in ein Gesetz aufgenommen werden, fehlt auch hier eine passgenaue Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zur Erschwerung von Blockadestrategien – insbesondere mit dem Ausgleichsverfahren in § 251 Abs. 3 InsO. Dieses erlaubt dem Insolvenzgericht schon die Abweisung eines Antrags auf Minderheitenschutz, „wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereit-gestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.“

Sieht der Insolvenzplan solche Mittel vor, so wird das Insolvenzgericht den Antrag eines opponierenden Gläubigers oder Gesellschafters auf Minderheitenschutz nach § 251 Abs. 3 InsO abweisen, wenn es der Ansicht ist, dass für individuell benachteiligte Beteiligte hinreichend Mittel zurückgestellt werden.

Daraufhin kann der Betroffene nun in zwei Richtungen reagieren:

  • Er kann natürlich sofort und ggf. klageweise eine Ausgleichsleistung aus den Planmitteln geltend machen, um seine Schlechterstellung zu kompensieren.
  • Er kann gegen die Planbestätigung aber im Grundsatz auch weiterhin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen (§ 253 Abs. 1 InsO). Sieht der Plan aber auch nach Ansicht des Landgerichts als Beschwerdegericht hinreichende Ausgleichsmittel vor, so wäre die Beschwerde des Betroffenen wegen des möglichen Ausgleichs als unzulässig zurückzuweisen (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Ist die Beschwerde demgegenüber wegen unzureichender Planrückstellungen ausnahmsweise zulässig, so ist es wegen des (leider) weiter grundsätzlich eintretenden Suspensiveffektes dieses Rechtsmittels nun Sache des Insolvenzverwalters, das Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 4 InsO einzuleiten, um auf diese Weise eine zügige Umsetzung der plangemäßen Sanierung zu erreichen. Falls die Landgerichte mit dem neuen Verfahren im Sinne einer Stärkung des Planverfahrens umgehen, wird die Freigabe zum Regelfall werden. Dies bedeutet, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird und der Betroffene nun den finanziellen Nachteil durch den Plan, den er in der sofortigen Beschwerde behauptet hat, als Schadenersatzklage vor demselben Landgericht weiterverfolgen kann. In der Sache wird aus der Gestaltungsklage gegen die Planbestätigung eine Leistungsklage auf Schadenersatz gegen den Schuldner.

Offen ist dann aber, wie sich das Verhältnis dieser Schadenersatzklage nach § 253 Abs. 4 Satz 4 InsO zur Klage auf Ausgleich aus Planrückstellungen nach § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO gestaltet. Beide Klagen sind vor dem Landgericht zu erheben, also außerhalb des Insolvenzverfahrens zu führen. Beide richten sich doch auf dasselbe Interesse: die Benachteiligung durch den Plan im Vergleich zur Liquidation im Regelinsolvenzverfahren.

Der richtige Ansatz zum Umgang mit beiden Rechtsbehelfen liegt im Kollisionsfall allein in den unterschiedlichen Rechtsfolgen.

  1. Die Klage nach § 251 Abs. 3 InsO richtet sich allein auf eine Leistung aus der Planrücklage.
  2. Die Klage nach § 253 Abs. 4 Satz 4 InsO richtet sich demgegenüber auf den Ersatz des finanziellen Schadens, der auf der Umsetzung eines rechtswidrigen Insolvenzplans basiert, der wegen der Freigabeentscheidung leider nicht mehr aufhebbar ist. Zugriffsobjekt ist zudem nicht allein die Planrückstellung, sondern die gesamte Insolvenzmasse, ist der Schadenersatzanspruch doch ein Masseanspruch. (Ergänzung vom 27.07.2012)

Es liegt also in der Hand des Betroffenen, den richtigen Weg einzuschlagen, da beide Klagen sich zwar auf dasselbe wirtschaftliche Interesse (Vermögensschaden aus der Planumsetzung) richten, aber gänzlich unterschiedliche Voraussetzungen haben (individuelle Schlechterstellung bzw. rechtswidrige Planbestätigung) und auf unterschiedliche Haftungsmassen (Ausgleichsmittel bzw. Insolvenzmasse) zugreifen.

Aktualisiert am 27.07.2012 – siehe auch den Beitrag in der NZI 2012, S. 597.

Nach Pfleiderer und Q-Cells – was fehlt dem Sanierungsstandort Deutschland?

(c) Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com / pixelio.deDer Holzverarbeiter Pfleiderer hat nach dem verlorenen Rechtsstreit um sein außergerichtliches Sanierungskonzept am 28.3.2012 einen Insolvenzantrag stellen müssen und versucht nun die Sanierung in der Insolvenz in Eigenverwaltung. Weniger Tage später gab auch der Solarzellenhersteller Q-Cells den Kampf um sein nahezu identischen Sanierungskonzept auf und ging in die Insolvenz. Was bedeuten diese aktuellen Fälle für die Qualität des deutschen Sanierungsrechts, das mit dem ESU erst seit dem 1.3.2012 neue Optionen zur Sanierung in der Insolvenz bietet? Offenbart sich hier die Schwäche des außergerichtlichen deutschen Sanierungsrechts? Ist diese Phase der Sanierung anfällig für „Berufskläger“ und „offensichtlich falsche Entscheidungen“ eines Gerichts, wie es Q-Cells in einer Pressemitteilung behauptete?

Die Refinanzierungswelle und das aktuelle deutsche Restrukturierungsrecht

Zwischen 2004 und dem Ausbrechen der Finanzkrise 2008 sind insbesondere mittelständische Unternehmen bei der Kapitalbeschaffung bei der Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt aktiv gewesen und haben sich über Genussscheine oder Unternehmensanleihen günstig mit Liquidität versorgt. Die Laufzeit dieser Programme endet nun in einem weit weniger günstigen Marktumfeld und gerade Unternehmen mit fraglichem Entwicklungspotenzial – wie etwa in der Solarbranche – haben extreme Schwierigkeiten, fällig werdenden Verbindlichkeiten zu refinanzieren.

Das Restrukturierungskonzept – ein Debt-to-Equity-Swap

Pfleiderer wie auch Q-Cells versuchten daher, ihre Refinanzierung durch eine Restrukturierung zu erreichen – die Verbindlichkeiten aus den auslaufenden Anleihen sollten weg. Hierzu holten beide Unternehmen namhafte Berater ins Haus, die ein jeweils nahezu identisches Sanierungskonzept entwarfen: Die Alt-Aktionäre verlieren mittels Kapitalschnitt 99% ihre Rechte. Die neu ausgegebenen Aktien gehen dann – jeweils im Gegenzug zum Verzicht auf Altforderungen – mehrheitlich an die gesicherten Altgläubiger (in der Regel Hedge-Fonds) sowie zu einem geringen Teil an die Anleihegläubiger. Schließlich haben auch noch die Altaktionäre die Option, einen kleinen Teil der neuen Aktien zu erwerben.

Diese finanzielle Restrukturierung mittels Debt-to-Equity-Swap ist aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis hinlänglich bekannt, in Deutschland hingegen eher neu. Die Unwägbarkeiten dieses Verfahrens liegen vor allem in der schwierigen Bewertung der Angemessenheit der Opferverteilung. Im Fall von Pfleiderer haben Anlegeranwälte geltend gemacht, das Sanierungskonzept würde zu einer unberechtigten Bevorzugung der gesicherten Gläubiger führen und stützen sich dazu auf eine Berechnung, nach der sich die 1,32 Milliarden Euro Nettoverschuldung zu 75 Prozent auf die Senior Dept Gläubiger und nur zu 25 Prozent auf die Gläubiger der Hybridanleihe verteilen würde. Dennoch sollen sich nach dem Sanierungskonzept alle Anleihegläubiger insgesamt mit vier Prozent des Aktienkapitals „abspeisen lassen“, während die Senior Dept Gläubiger für sich bis zu 95 Prozent der Aktien beanspruchen können. Parallel dazu sahen sich auch die Altaktionäre durch das Konzept und dessen harten Kapitalschnitt von 99% unangemessen behandelt und klagten.

Die gerichtliche Auseinandersetzung um das Schuldverschreibungsgesetz

Nachdem das Restrukturierungskonzept sowohl bei Pfleiderer als auch bei Q-Cells mit großer Gläubigermehrheit angenommen worden war, begann der Kampf der gerichtliche Minderheitsgläubiger gegen die Umsetzung des Konzepts im Rahmen eines Freigabeverfahrens der Pfleiderer AG, dessen Ausgang auch Q-Cells abwartete. Hier entschied nun das OLG Frankfurt/Main am 27.3.2012 letztinstanzlich, dass die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger keine hinreichende Legitimation für die Konzeptumsetzung biete. Rechtlich liegt das Problem der Anleihen darin, dass sie nicht unmittelbar dem neuen Schuldverschreibungsgesetz von 2009 unterfallen, das in § 5 Anleihebedingungen ermöglicht, nach denen für einen Forderungsverzicht auch der Beschluss der qualifizierten Mehrheit (75%) der Anleihegläubiger ausreichend ist – diese Hürde hätte Pfleiderer genommen. Tatsächlich sind die nun zur Refinanzierung anstehenden Unternehmensanleihen in der Regel Anleihen einer im Ausland (bei Pfleiderer in Holland) ansässigen Finanzierungsgesellschaft, die vor dem 5.8.2009 ausgegeben wurden, so dass sie weder dem neuen noch dem alten Schuldverschreibungsgesetz (von 1899) unterfallen. Zwar eröffnet dann § 24 Abs. 2 SchVG 2009 ein freiwilliges Unterstellen der Altanleihe unter das neue SchVG (sog. „Opt-in“). Die entscheidende Frage aber, ob eine derartige Änderung der Anleihebedingungen auch durch Mehrheitsbeschluss möglich ist, wird in der Rechtswissenschaft heftig diskutiert (siehe etwa das Gutachten von Baums/Schmidtbleicher) und ist durch das OLG Frankfurt/Main nun zutreffend negativ beantwortet worden. Ein Gläubiger, der eine Anleihe zeichnet, deren Anleihebedingungen seine Forderung nicht einem Verzicht durch Mehrheitsbeschluss unterwirft, ist in diesem Vertrauen zu schützen und kann nicht allein über § 24 Abs. 2 SchVG der Mehrheitsherrschaft unterworfen werden. Für einen derartigen Eingriff in die Eigentumsrechte der Anleihegläubiger spricht weder die Gesetzgebungsgeschichte noch das Grundkonzept des neuen SchVG, das weiter dem Ermächtigungsmodell folgt, also Mehrheitsentscheidungen nur dort zulässt, wo der einzelne Gläubiger dem zugestimmt hat.

Rückschlüsse auf die Tauglichkeit des deutschen Restrukturierungsrechts

Die Betonung der Gläubigerautonomie mag zwar juristisch richtig sein, verhinderte bei Pfleiderer und Q-Cells aber die Umsetzung des Restrukturierungskonzepts und damit die außergerichtliche Sanierung. Insolvenzanträge waren die Folge. Der Ruf nach einer gesetzlichen Stärkung der außergerichtlichen Sanierung – insbesondere nach einer Begrenzung der Macht von Minderheitsgläubigern und Minderheitsaktionären – wird nicht lange auf sich warten lassen, zumal das BMJ ohnehin in der aktuellen Stufe seiner Insolvenzrechtsreform über diesen Fragenkreis berät.

Ein deutsches Scheme of Arrangement?

Finanzwirtschaftliche Restrukturierungen der vorliegenden Art ermöglicht in Großbritannien seit Jahren das dortige Scheme of Arrangement des Companies Act. Ein Forderungsverzicht mittels Debt-to-Equity-Swap wäre danach möglich, wenn:

  • die Gläubiger mehrheitlich zustimmen (50% Kopf- und 75% Summenmehrheit)
  • die Anteilseigner mehrheitlich zustimmen (75% Summenmehrheit)
  • das Gericht das Scheme als fair und vernünftig bestätigt.

Der Blick nach England scheint insofern verlockend. Allerdings dürfte das Pfleiderer-Konzept trotz der überwältigenden Zustimmungsquoten auch dort Probleme mit der gerichtlichen Bestätigung als fair bekommen haben, wenn sich die Berechnung der Anlegeranwälte über die Opferverteilung zulasten der Anleihegläubiger als zutreffend erweisen sollten. Die Mehrheit der Beteiligten allein – wie groß auch immer diese sein mag – rechtfertigt eben kein Sanierungskonzept; stets ist gerichtlicher Minderheitenschutz zu gewähren.

Die Schaffung eines deutschen Scheme of Arrangement (wohl in einem gesonderten Gesetz) würde nun ein vorinsolvenzliches Verfahren schaffen, dass durch die oben genannten drei Komponenten geprägt ist – und diese finden sich bereits im deutschen Sanierungsrecht: im Insolvenzplanverfahren. Auch dort müssen (seit dem 1.3.2012) für das Zustandekommen eines Insolvenzplans

  • die Gläubiger mehrheitlich zustimmen (50% Kopf- und Summenmehrheit)
  • die Anteilseigner mehrheitlich zustimmen (50% Summenmehrheit)
  • das Gericht den Insolvenzplan als fair und vernünftig bestätigen.

 Die Einführung eines deutschen Scheme of Arrangement würde damit nur die Strukturen des Planverfahrens verdoppeln und aus dem Insolvenzverfahren herauslösen. Letzterer Aspekt wäre dabei der entscheidende Mehrwert.

Vorschlag: Bestätigungsinsolvenz

Meines Erachtens kann man diesen Mehrwert erzeugen, ohne zu einer Verdopplung der Verfahrenswege zu gelangen – durch die Schaffung einer Bestätigungsinsolvenz (ausführlich dazu in meiner Habilitationsschrift sowie in meinem Beitrag aus dem Jahr 2011).

Im Fall Pfleiderer wäre es dem Unternehmen danach möglich, mit dem außergerichtlich mehrheitlich angenommenen Restrukturierungskonzept zum Insolvenzgericht zu gehen, um dort – vergleichbar mit dem englischen Scheme-Verfahren – die gerichtliche Bestätigung des Plans zu erreichen. Da sich der Antrag des Unternehmens auf eine Bestätigungsinsolvenz beschränken würde, müsste während der (kurzen) Laufzeit des Verfahrens zwingend eine Eigenverwaltung angeordnet werden, die ohne Sachwalter ablaufen kann. Eingriffe in den Unternehmensfortgang würden so auf ein Minimum reduziert. Im Fall einer Bestätigung würde das Verfahren sofort enden (zu den notwendigen Beschränkungen von Rechtsmitteln siehe hier und hier) und das Konzept auch gegen den Willen der Minderheitsgläubiger oder -aktionäre durchgesetzt werden. Weist das Gericht hingegen den Bestätigungsantrag ab, so wird das Verfahren unmittelbar als ordentliches Insolvenzverfahren fortgesetzt und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Der Gesetzgeber ist gefragt – und dies umgehend!

Insgesamt wäre auf diesem Wege der Vorteil einer Absicherung außergerichtlicher Sanierungsbemühungen gegen unberechtigt störende Minderheitsgläubiger oder -aktionäre erreicht, ohne dass unnötige Verfahrensdopplungen geschaffen werden müssten. Es bleibt zu hoffen, dass das BMJ diese Idee umgehend aufgreift, um in der kommenden Restrukturierungswelle deutschen Unternehmen auch in Deutschland ein handhabbares Restrukturierungsrecht zur Verfügung zu stellen.

Hinweis zum Artikelbild: (c) Gerd Altmann/Shapes:AllSilhouettes.com  / www.pixelio.de