Antrittsvorlesung in Halle an der Saale

Antrittsvorlesung in Halle an der Saale

Inaugural Lecture in Halle

Am 29. Mai 2015 war es nach einem rasend schnell vergangenen ersten Jahr in Halle an der Saale soweit: die Fakultät hatte zur Antrittsvorlesung eingeladen, die ich gemeinsam mit meiner lieben Kollegin Prof. Katja Nebe hielt.

Uni-PlatzWir durften ca. 150 Gäste in der altehrwürdigen Aula der Universität begrüßen und wurden auf sehr herzliche Weise von unserer Dekanin (Prof. Becker), dem Staatsministerium der Justiz (Herr Wünsch) sowie unseren Kollegen (Prof. Sieker) begrüßt.Erste Reihe 2

In meiner Antrittsvorlesung unter dem Titel „Schulden, Entschuldung, Jubeljahre – Vom Wandel der Funktion des Insolvenzrechts“ habe ich die schnelle Entschuldung natürlicher Personen „alle Jubeljahre“ als Aufgabe eines modernen Insolvenzrechts entwickelt, das sich insofern von seinen römisch-rechtlichen Wurzeln als Haftungsrecht    Vorlesung 2löst und einen volkswirtschaftlich wichtigen Beitrag zur Reduzierung des Verschuldungsgrades leisten kann. Eine Veröffentlichung des Vortrags ist zugesagt.

Danksagen möchte ich an dieser Stelle nochmals all meinen Gästen, die den Weg nach Halle auf sich genommen haben, um der Vorlesung und den anschließenden Festlichkeiten beizuwohnen. Es war mir ein Fest!

On May 29 2015 the Faculty of Law and Economics of the MLU Halle-Wittenberg invited to the Inaugural Lecture of Prof. Katja Nebe and me. We were delVorlesung 5ighted to welcome about 150 guests to the venerable Aula of Halle University.

After a warm welcome from our Dean and colleagues, it was my turn to give a lecture on „Debt, Debt Relief, Jubilee – New Perspectives for Modern Insolvency Law“ in which I argued that a quick debt relief for people, not corporations, every „Jubilee“ should be considered a purpose of modern insolvency regimes which, in this way, could play an major role in reducing the current indebtness rate of people and households. The lecture will be published in German soon.

10. Berliner Trilog zu vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren

10. Berliner Trilog zu vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren

Am 21. Mai 2015 fand an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin der 10. Berliner Trilog vor ca. 50 fachkundigen und diskussionsfreudigen Gästen statt. Das Thema der von iir-Direktor Prof. Dr. Christoph G. Paulus moderierten Veranstaltung, die dieses Mal in englisch abgehalten wurde, lautete „Pre-insolvency Restructuring – Europe calling, Berlin busy?“. RA Dr. Stefan Sax, der etliche Schemes deutscher Unternehmen (zuletzt etwa APCOA) begleitet hat, plädierte hier für die Einführung eines ähnlichen Verfahrens in das deutsche Recht. Dr. Andrea Braun stellt diesen Wünschen den in ihrer Dissertation ausgearbeiteten Verfahrensvorschlag für ein deutsches Restrukturierungsverfahren entgegen. Michael Shotter (Head of Unit Civil Justice Policy bei der EU Kommission) kontrastierte diese konkreten Ideen mit den eher allgemeinen Wünschen und Empfehlungen der EU Kommission, die sich vor allem eine Angleichung der materiellen Insolvenzrechte der Mitgliedsstaaten wünscht. Schließlich durfte ich die Vortragsrunde abschließen und die verfassunsrechtlichen Grenzen vorinsolvenzlicher Verfahren mit Zwangswirkung aufzeigen. Hieraus folgte wiederum mein Vorschlag der Einführung einer „pre-voted bankruptcy“, die gerade für SME hilfreich sein dürfte, während für Konzernunternehmen überlegt werden sollte, eine Art deutsches Scheme in das Konzerngesellschaftsrecht zu integrieren. Die anschließende Diskussion machte das Interesse der Praxis an diesen Verfahrensformen, aber auch die Skepsis der politischen Entscheidungsträger deutlich. Die Vortragspräsentationen sowie ein Veranstaltungsbericht finden sich hier.

On May 21 2015 the 10th Berlin Trilog was held in front of a prolific crowd of about 50 participants. Under the theme „Pre-insolvency Restructuring – Europe calling, Berlin busy?“ Prof. Dr. Christoph Paulus moderated a discussion that was initiate by the plea of Dr. Stefan Sax (Clifford Chance) asking for the introduction of scheme-like procedures to German law considering his experiences with the use of English schemes to restructure debt of German companies (e.g. APCOA). Dr. Andrea Braun then presented her model of a full-scale pre-insolvency procedure before Michael Shotter (Head of Unit Civil Justice Policy with the EU Commission) explained the rather general approach of the Commission purseured with the recommendation of 12.3.2014. I had the privilege to conclude the round of presentation by explaining limits to pre-insolvency proceedings set by constitutional law before making a case in favor of introducing a „pre-voted bankruptcy“ option to the German Insolvency Code accompanied by a scheme-like procedure to be used only with corporate groups. Slides and a report of the event can be found here. The concluding discussion proved that there is a great deal of interest in german legal practice but little enthusiasm within the government to push for a quick legislation of such type of proceedings.

Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. gegründet

Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. gegründet

Schon im Januar 2015 hat das Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. seine Tätigkeit in Halle aufgenommen. Das Institut ist als Think-Tank im Bereich des Rechts der Sanierung und Restruk­turierung von Unter­nehmen gedacht und soll insbesondere auch Entwicklungen und Fragestellungen in ausländischen Rechtsordnungen aufnehmen und diskutieren. Als Direktoren wirken Prof. Dr. Stephan Madaus und Prof. Dr. Lucas Flöther. Jeder, der uns bei diesem Gedankenaustausch unterstützen möchte, ist herzlich willkommen, Mitglied zu werden.

Die Auftaktveranstaltung am 29.1.2015 zum Thema der „Finanzierung der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren – Alternativen zur Insolvenzanfechtung und Insolvenzgeldvorfinanzierung?“ fand beachtliches Interesse, was nicht zuletzt an den hervorragenden Vorträgen von Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB, VRiBGH a.D. Dr. Hans Gerhard Ganter und Rechtsanwalt Thomas Mulansky, KPMG, denen hier nochmals herzlich gedankt sei. Ein Tagungsbericht findet sich hier.

Am 2.7.2015 wird das Institut eine Tagung zum Thema „Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand – Handlungsoptionen und Risikomanagement“ veranstalten, die alle Aspekte des Risikomanagements kommunaler wirtschaftlicher Tätigkeit mit fünf hervorragenden Referenten beleuchten wird. Einzelheiten hierzu demnächst.

 

In January 2015, the Institut für Deutsches und Ausländisches Sanierungs- und Restrukturie­rungs­recht e.V. (IDAS) took up its operations. The Institute is designed to work as an organisation of professionals and academics dedicated to the law and practice of business rescue. Founded in October 2014, it cooperates closely with the Martin Luther University Halle-Wittenberg to contribute to the evaluation and further development of German and Foreign business rescue law. We welcome everyone interested in contributing to our events to become a member. For further information about IDAS and future events please visit our website.

ELI-Projekt zum Europäischen Sanierungsrecht – ein erster Meilenstein

ELI-Projekt zum Europäischen Sanierungsrecht – ein erster Meilenstein

ELI project on business rescue discusses first results

Das Projekt des European Law Institute zur Unternehmenssanierung, bei dem ich als einer von drei Projektleitern beteiligt bin (siehe die Projektbeschreibung), hat am 19./20.3.2015 auf seiner ersten Projekt-Konferenz in Wien die Berichte der National Correspondents diskutiert. Die Berichte sind anhand eines detaillierten Fragebogens einheitlich erstellt worden und stellen in bemerkenswerter Offenheit und Genauigkeit nicht nur das geschriebene Recht, sondern auch die gelebte Praxis der Unternehmenssanierung in den von uns untersuchten Europäischen Staaten dar. Siehe auch den Veranstaltungsbericht des ELI. Die NC-Berichte werden in der zweiten Jahreshälfte als Buch publiziert und dann das erste – bereits durchaus bemerkenswerte – Produkt dieses Projekts sein. Auf dieser soliden Basis bestehen gute Aussichten für die weiteren Ziele des Projektes. Allen Berichterstattern sei auch an dieser Stelle nochmals ausdrücklich für die enorme Arbeit und die Diskussion in Wien gedankt!

The ELI project on business rescue organised a conference in Vienna on March 19-20 where National Correspondents to the project presented their inventory and normative reports. For a short conference report see. Based on a detailed questionaire, these reports allow for a remarkable and fine-grained look at the law and practice in our selected Member States. The reports will be published in a book in the second half of 2015 and form the first – truly notable – output of our ELI project. Once again, I’d like to thank all National Correspondents for their contribution!

Keine einstweilige Anordnung gegen den Suhrkamp-Insolvenzplan

Keine einstweilige Anordnung gegen den Suhrkamp-Insolvenzplan

Das Bundesverfassungsgericht hat kurz vor Weihnachten den Antrag der Medienholding auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hier die Entscheidung im Volltext. Zuglieich wurde die Verfassungsbeschwerde Barlachs nicht zur Entscheidung angenommen. Anhängig bleibt aber die Verfassungsbeschwerde der Medienholding, über die das BVerfG im kommenden Jahr entscheiden wird. Die Umsetzung des Insolvenzplans wird hierdurch aber zunächst nicht mehr aufgehalten.

Das BVerfG hat in seiner Begründung zunächst darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Anordnung nur im seltenen Ausnahmefall ergehen kann. Zugleich sieht es seine Rolle natürlich nicht darin, unrichtige fachgerichtliche Entscheidungen zu korrigieren. Auch zu den Aussichten der Verfassungsbeschwerde hat es sich nicht geäußert. Die Ablehnung der einstweiligen Anordnung basiert allein auf einer Folgenabwägung.

Hier weist das Karlsruher Gericht allerdings auf zwei Dinge hin, die richtungsweisend sein könnten: Zum einen geschehe der Eingriff in die Gesellschafterrechte nicht entschädigungslos; die Medienholding behielte Anteilsrechte und könne darüber hinausgehende Schlechterstellungen über § 253 Abs. 4 InsO kompensieren. Das BVerfG verweist den Minderheitsgesellschafter damit quasi auf das Schadenersatzrecht und offenbart so (zumindest für die Frage der Nachteilsabwägung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung) ein rein wertbezogenes Verständnis der Beeinträchtigungen der Gesellschafterposition. Dies ist für den vorliegenden Fall eines Konfliktes zwischen den Gesellschaftern zutreffend, da hier Art. 9 GG keinen Schutz entfaltet und daher allein die wertbezogene Betrachtung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 GG zum Tragen kommt (ausführlich dazu Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Vor allem aber stellt das Verfassungsgericht zu Recht fest, dass die Medienholding keinen belastbaren Alternativplan zur Rettung des Verlags vorweisen kann. „Unabhängig davon, welche Verursachungsbeiträge dem einen oder dem anderen Gesellschafter dabei zuzurechnen sind, hat die Beschwerdeführerin zu 1. weder dargelegt noch ist vor diesem Hintergrund offensichtlich, wie eine nachhaltige Sanierung der Schuldnerin bei der von ihr angestrebten Beibehaltung des maßgeblichen Einflusses beider Gesellschafter auf den operativen Geschäftsbetrieb aussehen könnte, nachdem bisher Einigkeit hinsichtlich das Geschäft der Schuldnerin betreffender Entscheidungen zwischen ihnen nicht zu erzielen war.“ Drohe aber aufgrund des Gesellschafterstreits die Insolvenz, so sei der vorhandene Plan besser als keine Lösung.

Insgesamt deutet das Verfassungsgericht mit seiner Entscheidung in die richtige Richtung. Ein Insolvenzplanverfahren ist zur Rettung eines Unternehmens zulässigerweise zu eröffnen, wenn es zur Überwindung des ruinösen Gesellschafterstreits keine andere Option mehr gibt und der Anwendungsbereich der Eröffnungstatbestände erreicht wird. Die vom Sanierungsplan betroffenen Gesellschafterrechte sind dann allerdings vollständig (und schon durch Planleistungen) zu entschädigen (sog. „insolvenzrechtlicher Squeeze-Out“  – dazu ebenfalls bereits ausführlich Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bleibt nun mit Spannung abzuwarten, wie das BVerfG den Schutz der Gesellschafterrechte in einem Planverfahren definiert. Hier wird es nicht nur um die Reichweite des Schutzes aus Art. 14 GG, sondern auch um die Frage gehen, ob aus der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG ein Schutz jedes Gesellschafters einer insolventen Gesellschaft gegen Sanierungspläne der Mehrheitsgesellschafter herzuleiten sind oder aber ob die Verfassung solche Abwehrrechte nur gegen Eingriffe von gesellschaftsfremden Dritten (etwa Gläubigern) gewährt (ausführlich zu bisherigen Verfassungsrechtsprechung in diesem Bereich: Madaus ZIP 2014, S. 500-508).

Von Regensburg nach Halle an der Saale

Von Regensburg nach Halle an der Saale

Der Wechsel an eine andere Universität bedeutet zweierlei: Abschied und Neuanfang.

(c) Norbert Rupp
(c) Norbert Rupp

Was den Abschied aus Regensburg betrifft, so will ich Danke sagen. Es war für mich eine lehrreiche und aufregende Zeit im Kreise großartiger und warmherziger Mitarbeiter. Frau Preischl, Konrad, Peter, Susanne, Lena, Sarah, Andreas – ich habe mich stets sehr gut aufgehoben gefühlt. Mein Dank gilt auch den Kollegen, Emeriti und der gesamten Regensburger Fakultät. Sie haben mir den Start in mein „Professorenleben“ leicht gemacht.

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Zugleich freue ich mich auf die vor mir liegende „Hallenser Zeit“. Schon in den ersten Tagen habe ich eine Hilfsbereitschaft und Freundlichkeit erlebt, die alle Erwartungen übertrifft. Sie geben mir – und meiner Familie – ein gutes Gefühl, was uns das Einleben sicher ganz erheblich erleichtern wird. Wir sind gespannt auf Halle an der Saale.

 

Europäisches Forschungsprojekt zur Unternehmenssanierung

Die Finanz- und Wirtschaftskrise der letzten Jahre hat das Thema der Unternehmens-sanierung nicht nur in den Fokus der nationalen Gesetzgeber gerückt. Auch die EU hat dieses Thema aufgegriffen und verfolgt Harmonisierungsideen in diesem Bereich. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, bedarf aber einer hochrangigen wissen-schaftlichen Begleitung. Zu diesem Zweck hat das European Law Institute (ELI) in Wien im September 2013 ein Forschungsprojekt gestartet, das sich ganz dem Thema der Unternehmenssanierung aus einem europäischen Blickwinkel widmet. Ziel des Projekts ist die Erarbeitung eines Referenzrahmens, der empfehlenswerte Mechanismen zur Förderung einer Unternehmenssanierung in Krise und Insolvenz herausstellt und diese den nationalen Gesetzgebern als Orientierung bei der Ausgestaltung und Reform der für eine Unternehmenssanierung relevanten rechtlichen Regelungen an die Hand gibt.

Es ist mir eine Ehre und große Freude, dieses Projekt gemeinsam mit Prof. Bob Wessels (Leiden) und Dr. Kristin van Zwieten (Oxford) zu betreuen. Zugleich ist es gelungen, für die Erstellung der Länderberichte (1. Teil des Projekts) sowie die Bewertung unserer Handlungsempfehlungen (2. Teil des Projekts) europaweit viele der renommiertesten Fachleute aus der Wissenschaft und Sanierungspraxis zu gewinnen, wofür ich allen Beteiligten schon jetzt herzlich danke.

Weitere Einzelheiten zum Projekt (in englischer Sprache) finden sich auf der Website des ELI.

Professor des Jahres 2013

Das diesjährige Online-Voting der Fachschaft Jura der Universität Regensburg hat doch tatsächlich ergeben, dass ich in der Abstimmung zum Professor des Jahres die meisten Stimmen erhalten habe. Das hat mich genauso überrascht (immerhin bin ich erst ein Jahr da – da können mich ja kaum schon alle kennen) wie gefreut.

Professor des Jahres - cut

Ich danke allen Studierenden der Fakultät für diese Auszeichnung.

Die Neuregulierung Offener Immobilienfonds nach dem „Regensburger Modell“

Die Investition in einen Offenen Immobilienfonds war und ist für Anleger attraktiv, da diese Anlageform einen wertstabilen Anlagegegenstand (Immobilien) zum Gegenstand hat, dem Anleger aber als Anteilsinhaber dennoch erlaubt, kurzfristig auf die in den Fonds geflossene Liquidität zuzugreifen. Für das Fondsmanagement entsteht aus dieser Grundcharakteristik die Herausforderung, das Geld der Anleger langfristig in Immobilien zu investieren, zugleich aber auch hinreichend Liquidität vorzuhalten, um ausstiegswillige Anleger auszuzahlen (sog. Fristentransformation“). Diese Herausforderung wird zum Problem, wenn eine große Anzahl Anleger zugleich ihre Anteile zurückgeben wollen und damit die Liquiditätsreserven überfordern, wie es in der Finanzkrise bei einer Reihe bekannter Offener Immobilienfonds der Fall war.

Der Gesetzgeber erlaubt dem Fondsmanagement in diesem Krisenfall, den Fonds zu schließen, indem er die Rücknahme von Anteilen aussetzt. Zugleich wird es verpflichtet, durch die Veräußerung von Immobilien für Liquidität zu sorgen, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen. Gelingt dies, kann der Fonds wiedereröffnet werden. Die Signalwirkung einer Fondsschließung wie auch der (gesetzliche) Verkaufsdruck haben jedoch in der Regel zur Folge, dass das Fondsvermögen insgesamt liquidiert werden muss. Der Grund hierfür liegt nicht zuletzt darin, dass die prekäre Verkaufsposition des Fonds (sein Verkaufsdruck) am Immobilienmarkt bekannt und damit schlecht für die Preisbildung ist. Wollen immer mehr Anleger den Fonds verlassen, so wird die Situation ausweglos. Handlungsoptionen hat das Fondsmanagement in dieser Lage aktuell nicht. Die Rechtslage bietet insbesondere keine Sanierungsmechanismen. Stattdessen droht die Weitergabe der Krise an andere Offene Immobilienfonds, wenn die Anleger beginnen, der Anlageform insgesamt zu misstrauen (systemisches Risiko).

Die für eine Krise unzureichende Regulierung des Offenen Immobilienfonds wird das nun im Gesetzgebungsverfahren befindliche Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) nicht verbessern. Insbesondere das derzeitige Verfahren nach der Schließung eines Fonds wird nicht angetastet, sondern lediglich vom Investmentgesetz in das KAGB transportiert.

Einen Gegenvorschlag enthält das „Regensburger Modell“ zur Flexibilisierung der Fristentransformation bei Offenen Immobilienfonds in Gründung, Verlauf und Krise, das die Regensburger Professoren Steffen Sebastian (Lehrstuhl für Immobilienfinanzierung) und Stephan Madaus am 8. März 2013 vorgestellt haben. Dieses Modell gibt Offenen Immobilienfonds zunächst die Freiheit zur flexiblen Wahl des jeweils dem Geschäftsmodell entsprechenden Grades an Fristentransformation (Rückgabetermine, Kündigungsfristen, Freibeträge etc.). Sodann führt es ein Sanierungsverfahren für den Fall der Schließung des Fonds in Form eines „living will“ ein und hebt damit zugleich den Verkaufszwang auf. Dennoch stärkt es die Anlegerrechte durch die Verankerung eines gemeinsamen Anlegervertreters und die Pflicht zur Anlegerzustimmung bei Sanierungsplänen, die nicht dem vorgefassten „living will“ entsprechen. Schließlich bietet das Modell auch ein Abwicklungsregime für den Fall, dass ein Offener Immobilienfonds seine Wiedereröffnung nicht mehr erreichen kann.

Das Regensburger Modell findet in den Medien (Immobilienzeitung vom 21.3.2013; FAZ vom 5.4.2013) wie auch in Fachkreisen Beachtung, ist aber im gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr berücksichtigt worden. Es bleibt zu wünschen, dass mit der Verabschiedung des KAGB der Reformwille des Gesetzgebers nicht erlahmt und in der kommenden Legislaturperiode ein erneuter Anlauf unternommen wird, um die weiter vorhandenen Regulierungslücken zu schließen und so mit dem Offenen Immobilienfonds ein Produkt zu optimieren, das Fondsanleger in Deutschland jahrzehntelang mit ruhigem Gewissen schlafen ließ.

Hinweis: Das Modell ist nun auch als Aufsatz in der Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft erschienen: ZBB 2013, Heft 5, S. 329-341.

Ernennung durch die Universität Regensburg

Ich kann mit großer Freude mitteilen, dass die Universität Regensburg mich zum 1. Oktober 2012 zum Universitätsprofessor ernannt hat. Ich habe die große Ehre, Prof. Dr. Peter Gottwald auf dem renommierten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie IPR nachzufolgen. Ich habe das Kollegium während meiner Zeit als Lehrstuhlvertreter als überaus kompetent, liebenswürdig und hilfsbereit kennengelernt und freue mich daher ungemein auf die kommende Forschungs- und Lehrtätigkeit an der Fakultät für Rechtswissenschaft in Regensburg.