Ideas for an insolvency framework for innovative companies in a 28th Regime

The European Commission is pursuing its „EU Startup and Scaleup Strategy“ vigorously. A cornerstone of this strategy forms a regulatory initiative that would establish a specific legal framework governing various aspects of ‚innovative‘ businesses from ‚birth to death‘. Since qualifying EU businesses would need to opt into such a scheme, the framework will create a separate legal regime at the EU level besides Member States‘ laws – a ’28th Regime‘.

A 28th insolvency regime?

Since the ’28th Regime‘ encompasses the ‚death‘ of a business, it seems obvious that it must comprise a 28th insolvency framework. The latest briefing of the European Parliament indicates that this is indeed intended, yet not universally supported by stakeholders in Brussels.

There are (at least) two challenges if the project was to include a separate 28th insolvency law framework. First, the EU legislator (which includes the Member States in the Council) would need to agree on the content of these rules. This task alone has proven notoriously difficult to pursue ever since the European idea included the ambition of creating a harmonised legal framework. The modest achievements in recent attempts to ‚further harmonise‘ Member States‘ insolvency laws illustrate the size of this challenge.

Second, any 28th insolvency regime would only make sense if accompanied by a separate cross-border insolvency framework. The simple application of the European Insolvency Regulation would be harmful because it would allow for the commencement of local (secondary) insolvency proceedings in all the Member States, in which the debtor has an establishment. As a consequence, local insolvency law would supersede the 28th regime (see Art. 3 (2), 35 Eur Insolv Reg.) in all Member States, where the business has relevant assets and personel, in particular in the State of the main establishment. Even more, the COMI-based jurisdiction rule (Art. 3 (1) Eur Insolv Reg.) would not be able to cater for a 28th regime that is not necessarily connected to any state where the business has its centre of main interest (COMI).

Ideas for a new approach

Faced with such fundamental challanges, it seems appropriate to consider a special framework that is designed from a blank page starting with the special needs of businesses in a 28th regime: innovative companies in the shape of startups or scaleups. The regime would not be available for other types of businesses (from ‚mum-and-pop shops‘ to corporate groups). Provided that the EU initiative remains focussed on such ‚innovative‘ companies, the design of a special insolvency framework could be developed by the typical financial structure and stakeholder incentives present in such companies.

In addition, it must be remembered that the insolvency framework would be relevant only if an innovative company cannot be liquidated solvently, which is an exercise governed by company law. If funding cannot be secured for the next funding cycle, the remaining value in the company (IP rights, hardware, goodwill) must be preserved while the company is orderly wound up.

A simplified insolvency framework would provide a clear and predictable set of rules for this task that could be developed around these guiding principles:

  • No distribution on behalf of risk capital lending (both equity and debt lending) because the investment risk materialised;
  • Sponsors retain the right to realize IP rights and hardware (as agreed in the financial documents) without the risk of avoidance actions or fraudulent transfer claims (safe harbour);
  • Directors are immediately discharged from any obligation related to the business including late filing liability (with the exception of fraud);
  • In return, sponsors fund full payments on behalf of other unpaid creditor claims (including tax claims).

This set of rules would provide stakeholders, who funded the exploration of innovative ideas, the exclusive right to retain the product of their investments and protect them from potential insolvency law risks (sage harbour) in exchange for a last round of (limited) exit funding. The sponsors and directors of innovative companies would be able to move on from failing endeavours with predictability and certainty if they ensure that other creditors are paid as promised.

Stakeholder incentives

Such an insolvency framework is designed to give Member States comfort. Governments would not need to insist on the commencement of secondary proceedings because all local creditors (who are not risk capital providers) are paid.

Further, the distinct nature of the new set of rules should ensure that the initiative is not threatend by Member States‘ vetos driven by concerns of establishing a model provisions for a future EU-wide uniform insolvency law for all types of businesses.

The proposed framework provides for a fundamental set of rules triggered by the opt-in of the company. Stakeholders remain able to rely on the general set of insolvency law as applicable if preferred and if accepted by the company. Even in an opt-in case, the distinct set of rules defines a default scenario that serves as an alternative scenario if stakeholders prefer a restructuring as a solution. Finally, the special framework is capable of supporting a pre-pack sale if this instrument was included.

Cross-border rules safeguarding this approach

Any implementation of a 28th insolvency regime requires adjustments to the EU cross-border insolvency framework. The 28th regime is not the lex fori concursus as identified in Art. 7, 35 Eur Insolv Reg. by reference to the Member State with jurisdiction to open main or secondary proceedings. It is a standalone set of rules, preferably under EU law, e.g. included in a new chapter in the revised European Insolvency Regulation. Jurisdiction to open such proceedings could be centralised with one special court in Europe (potentially followig ideas on the overall design of the legislative project). Recognition of its legal effects could be secured by adding a sentence in Art. 32 (1) Eur Insolv Reg.

Any recognition outside of Europe would depend on the respective cross-border insolvency framework in the target jurisdiction. Relevant jurisdictions like the United States or the United Kingdom have implemented the UNCITRAL Model Law on Cross-border Insolvency and allow for the recognition and support of decisions issued in main and non-main proceedings. The ability to rely on these frameworks should guide the further development of a special cross-border regime for the 28th insolvency regime.

Offener Doktoranden-Workshop „Restrukturierung und Insolvenz“ 2025

Sie arbeiten an einer Dissertation im Bereich des Restrukturierungs- oder Insolvenzrechts? Und Sie trauen sich, einige Ihrer Thesen oder Ideen schon vorab im kleinen Kreis zu testen?

Dann sind Sie herzlich eingeladen, sich mit Gleichgesinnten zu treffen und Erfahrungen auszutauschen.

Hierzu findet (zum 15. Mal) der offene Doktoranden-Workshop „Restrukturierung und Insolvenz“ in Berlin statt. Einst von Professor (em.) Dr. Christoph G. Paulus, LL. M. (Berkeley) und Wolfgang Zenker [Humboldt-Universität zu Berlin] ins Leben gerufen, haben schon viele Doktoranden und Habilitanden (mich eingeschlossen) von diesem Austausch profitieren können.  Ich würde mich daher freuen, Sie am 29. und 30. August 2025 in Berlin begrüßen zu dürfen.

Weitere Details, insbesondere zum Bewerbungsprozess (Anmeldungschluss 8. August), finden Sie hier.

 

President of the International Insolvency Institute (2025-2026)

Das International Insolvency Institute ist eine Institution, die vor 25 Jahren in Kanada mit dem Ziel gegründet wurde, die führenden Experten dieser Welt im Bereich des Insolvenzrechts in einer kleinen Vereinigung zusammenzuführen, um so ihre Expertise zu bündeln, den Austausch untereinander zu erleichtern und voneinander zu lernen. Die Zahl der Mitglieder ist begrenzt; ihre Auswahl erfolgt allein durch bereits aufgenommene Mitglieder. Heute hat das Institute ca. 430 Mitglieder und vereint dabei führende Insolvenzverwalter, beratende Anwälte und Financial Advisor als auch Vertreter der Richterschaft und der Wissenschaft. Die Veranstaltungen des Instituts sind öffentlich (und eine Teilnahme kann ich nur empfehlen).

Nach einer mehrjährigen Tätigkeit im Vorstand des Instituts bin ich am Rande der diesjährigen Jahrestagung in Sao Paolo zum Präsidenten des Instituts gewählt worden. Damit ist zum ersten Mal kein Insolvenzpraktiker, sondern ein Vertreter der Wissenschaft mit dieser Führungsaufgabe betraut worden. Diese Wahl verdeutlicht, wie eng im International Insolvency Institute die Arbeit von Wissenschaft, Rechtsprechung, Rechtssetzung und Rechtspraxis miteinander verwoben sind und als voneinander abhängig anerkannt werden. Ich freue mich auf diese neue Aufgabe, die ich mit der Unterstützung von Mark Bloom (Chair) und dem Board of Directors nun in Angriff nehmen werde. Bei Fragen zur Arbeit des Instituts dürfen Sie mich gern kontaktieren.

Offener Doktorandenworkshop im Restrukturierungs- und Insolvenzrecht 2024

Sie arbeiten an einer Dissertation im Bereich des Restrukturierungs- oder Insolvenzrechts?

Dann sind Sie herzlich eingeladen, sich mit Gleichgesinnten zu treffen und Erfahrungen auszutauschen, während Sie einzelne Thesen oder Ideen im kleinen Kreis testen.

Hierzu findet nun schon zum 14. Mal der offene Doktoranden-Workshop „Restrukturierung und Insolvenz“ in Berlin statt. Einst von Professor (em.) Dr. Christoph G. Paulus, LL. M. (Berkeley) und Wolfgang Zenker [Humboldt-Universität zu Berlin] ins Leben gerufen, haben schon viele Doktoranden und Habilitanden (mich eingeschlossen) von diesem Austausch profitieren können.  Ich würde mich daher freuen, am 13. und 14. September 2024 nicht nur unsere Doktoranden, sondern den akademischen Nachwuchs aus unserem Forschungsfeld in Berlin begrüßen zu können.

Weitere Details, insbesondere zum Berwerbungsprozess, finden Sie hier.

Warum wir ein internationales Restrukturierungsrecht brauchen

Die 2021 eingeführten StaRUG-Restrukturierungshilfen haben im letzten Jahr ihre ersten größeren Bewährungsproben bestanden. Dies hat Aufmerksamkeit erzeugt – im In- und Ausland. Das Restrukturierungsverfahren der Spark Networks SE in Berlin war das erste Verfahren, das Anleihen nach New Yorker Recht betraf und in den Vereinigten Staaten in seinen Wirkungen anerkannt wurde. Gleichzeitig wird im High Court in London ein tagelanger Gutachterstreit darüber ausgetragen, ob ein englischer Restrukturierungsplan in Deutschland anerkannt werden kann. Was beide Zielrechtsordnungen unterscheidet? Eine gesetzliche Regelung zur Anerkennung ausländischer Restrukturierungen findet sich nur in den Vereinigten Staaten, nicht aber in Deutschland. Diese Regelungslücke hat etwa auch zur Folge, dass österreichische Unternehmen ihren COMI nach Deutschland verlegen müssten, um sich mithilfe des StaRUG zu sanieren. Andere Rechtsordnungen in Europa sind weitaus offener.

Anlässlich der diesjährigen Handelsblatt Jahrestagung Restrukturierung durfte ich einen Beitrag zum Aprilheft des Handelsblatt Journals beitragen, der diese Problemlage skizziert. Eine längere, an Fachkreise adressierte Version des Beitrags findet sich hier. Der Beitrag endet mit dem Aufruf zu einer Fachdiskussion. In den nächsten zwei bis drei Jahren ist nicht nur das StaRUG, sondern auch die EuInsVO zu evaluieren. Reformen sind also umsetzbar. Reformvorschläge bedürfen allerdings gerade bei so technischen Themen der kompetenten Vorbereitung. Diese Diskussion sollte möglichst schnell beginnen. [Foto: Copyright by Handelsblatt Restrukturierung]

Die IDW-Standards unter der Lupe – was sind sie eigentlich?

Keine Sanierung ohne „IDW S6“?  Man könnte meinen, man hätte es mit einem Industriestandard zu tun. Oder versteckt sich dahinter ein Gesetz?

Auf Einladung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenz-Steuerrechts e.V. durfte ich solchen Fragen vor atemberaubender Alpenkulisse nachgehen. Das Gespräch versammelte auf Einladung von Dr. Stefan Debus und Dr. Günter Kahlert neben meiner Person auch Torsten Gutmann und Martin Lambrecht zu einer lebhaften und zum Teil auch kontroversen Diskussion um Herkunft, Wirkung und Erfolg der Standards S 6, S 9 und S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.  Ich habe viel gelernt. Ich hoffe, es geht ihnen nicht anders.

Fellow of the American College of Bankruptcy – Class 35

The American College of Bankruptcy announced this week who will be inducted as Fellows in the 35h Class of the College at its Annual Meeting, March 2024, in Washington, D.C. I am excited to share that I am a member of this class. It is difficult to describe the excitement I felt when I learnt about it.

What is the Amercian College of Bankruptcy

The American College of Bankruptcy is an honorary public service association of United States and international insolvency professionals who are invited to join as Fellows based on a proven record of the highest standards of expertise, leadership, integrity, professionalism, scholarship, and service to the bankruptcy and insolvency practice and to their communities. The College facilitates the effective domestic and cross-border application of bankruptcy and insolvency laws and the administration of justice in the courts through, among other activities, conducting professional educational programs, sponsoring the publication of scholarly reports, and maintaining the National Bankruptcy Archives. The College also funds projects that improve the quality of bankruptcy law and practice, as well as access to justice, in particular through grants by its affiliated Foundation. The Foundation is believed to be the single largest financial supporter of pro bono bankruptcy services in the United States, contributing over $5 million since 2003. Underlying all of its work, the College is dedicated to enhancing professionalism, scholarship, and service in bankruptcy and insolvency law and practice, and to promoting diversity, equity and inclusion within the organization and across the insolvency profession.

Fellows of the American College of Bankruptcy

The new Fellows are being honored and recognized for their professional excellence and exceptional contributions to the bankruptcy and insolvency practice. Trish Redmond, Chair of the Board of Regents responsible for selecting these candidates, noted, “Representing a broad cross-section of our industry, these professionals exemplify the combination of exceptional talent and selfless service that is the hallmark of College Fellows. The Board of Regents is thrilled to welcome Class 35 and looks forward to celebrating each new Fellow in Washington DC this spring.”

Nominees are extended an invitation to join based on a sustained record of achievement. Candidates are selected by the College’s Board of Regents from recommendations of Circuit Admissions Councils in each federal judicial circuit and Judicial and International Nominating Committees.

College Fellows include United States and international business and consumer bankruptcy attorneys, judges and other government officials, corporate turnaround specialists, accountants, financial advisors, academics and other professionals who are experts in the field of bankruptcy and insolvency. Criteria for selection as a Fellow of the College include: the highest standards of professionalism, ethics, character, integrity, professional expertise and leadership contributing to the enhancement of bankruptcy and insolvency law and practice; sustained evidence of scholarship, teaching, lecturing or writing on bankruptcy or insolvency; community service; and commitment to elevating knowledge and understanding of the profession and public respect for the practice.

Das Schreckgespenst des verwalterlosen Insolvenzverfahrens – bei Lichte betrachtet

Kaum eine Regelungsidee hat die Diskussion über die Harmonisierungsideen der EU Kommission zum Insolvenzrecht in Deutschland so beflügelt wie die des „verwalterlosen Verfahrens“ zur Liquidation von Kleinstunternehmen. In Stellungnahmen der Verwalterverbände (VID, NIVD, DAV), ersten schriftlichen Äußerungen (siehe etwa Sämisch, ZRI 2023, 93) und vor allem bei Paneldiskussionen wird diese Idee als „Risiko“, „realitätsfern“ oder „Einladung zum Missbrauch“ diskreditiert, ja die drohende Aufgabe der Ordnungsfunktion des Insolvenzrechts skizziert und eine Überforderung der Justiz prognostiziert. Ein genauerer Blick auf die Regelungsidee scheint daher lohnend.

 

Die Funktion des Liquidationsverfahrens für Kleinstunternehmen

Der 6. Teil des Richtlinienvorschlags vom 7. Dezember 2022 propagiert die europaweite Schaffung eines einheitlichen Liquidationsverfahrens für zahlungsunfähige Kleinstunternehmen. Das Verfahren dient also der ordnungsgemäßen Beendigung solcher Unternehmen – ihrem Marktaustritt. Zugleich – und vor allem – soll dieser Marktaustritt auch die gleichzeitige oder zumindest koordinierte Entschuldung der am Unternehmen und seinem Risiko finanziell beteiligten natürlichen Personen ermöglichen. Das gesamte unternehmerische Risiko der Unternehmung wird einheitlich adressiert und den Unternehmern samt mithaftenden Familienangehörigen ein echter Neustart ermöglicht.

Beide Aspekte sind im geltenden deutschen Insolvenzrecht nicht verwirklicht. Kleine und damit in der Krise oft schon masselose Unternehmen erzeugen masselose Insolvenzen, sodass selbst bei Stellung eines Insolvenzantrags oft kein Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 26 InsO). Die masselose Gesellschaft wird dann im Handelsregister gelöscht, ohne dass das Registergericht die gesellschaftsrechtliche Liquidation beaufsichtigen würde. Dem Unternehmer bleibt dann bei eigener Zahlungsunfähigkeit nur die Entschuldung im Wege der Privatinsolvenz, die auch unternehmerische Risiken erfasst und diese nicht von privaten Konsumrisiken trennt. Selbst dem redlichsten Unternehmer steht daher nur alle 16 Iahre eine Entschuldung zu (§§ 287 Abs. 2, 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO). Entsprechendes gilt für mithaftende Angehörige, sofern nicht ausnahmsweise die Sittenwidrigkeitsrechtsprechung des BGH zu Bürgschaften und Schuldbeitritten hilft. Der Richtlinienvorschlag kann hier zumindest teilweise Abhilfe schaffen.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens ohne Masse ist nun allerdings eine konzeptionelle Herausforderung, die alle kostenträchtigen Komponenten des Verfahrens auf den Prüfstand stellt. So kann das Verfahren außerhalb der Gerichte „vor einer zuständigen Behörde“ stattfinden, etwa nach dem Vorbild des Insolvency Service in Großbritannien. Vor allem aber müssen die Kosten des Insolvenzverwalters in den Blick rücken.

Die in Art. 39 des Richtlinienentwurfs vorgeschlagene Verwalterbeteiligung

Hierzu enthält die Richtlinie folgenden Vorschlag in Art. 39:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei vereinfachten Liquidationsverfahren ein Insolvenzverwalter nur bestellt werden kann, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Schuldner, ein Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern haben eine solche Bestellung beantragt.
b) Die Kosten für das Eingreifen des Insolvenzverwalters können aus der Insolvenzmasse oder von der Partei finanziert werden, die die Bestellung beantragt hat.

Schon aus dem Wortlaut der Norm wird deutlich, dass die Richtlinie kein verwalterloses Insolvenzverfahren schaffen will. Der Insolvenzverwalter wird aber zum optionalen Bestandteil und nur beteiligt, wenn der Schuldner oder ein Gläubiger dies wünscht und die Kosten gedeckt sind.

 

Szenarien der Verwalterlosigkeit

Bleibt es bei dem bloßen Verweis in Art. 2(j) des Richtlinienentwurfs (RLE) auf die allgemeine Definition eines Kleinstunternehmens in Art. 2(3) der Kommissionsempfehlung 2003/361/EG, die Kleinstunternehmen als Unternehmen mit weniger als 10 beschäftigten Personen und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von untern zwei Millionen Euro, so wird eine Vielzahl von Unternehmen im Anwendungsbereich des neuen Liquidationsverfahrens weder massearm noch masselos sein, wenn es das Verfahren betritt. Der Vorrang der Verwalterkosten (§ 54 Nr. 2 InsO) führt dann zur Kostendeckung, sodass die Verwalterbestellung nur noch von einem Schuldner- oder Gläubigerantrag abhängt. Gerade öffentliche Gläubiger (Finanzamt, Sozialversicherungsträger) dürften diesen Antrag in der Regel stellen. Der insofern typische Fall des vereinfachten Liquidationsverfahrens wäre also ein Verfahren mit Insolvenzverwalter. Die Kritik geht insoweit ins Leere.

Verwalterlose Liquidationsverfahren sind nur in zwei Konstellationen denkbar:

1. Das masselose Verfahren

Das Vermögen des Kleinstunternehmens beinhaltet keine hinreichende freie Masse zur Deckung der Verwalterkosten (§ 26 InsO). In dieser Konstellation soll nun keine Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse mehr möglich sein (Art. 38 Abs. 3 RLE). Das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Ein Insolvenzverwalter wird allerdings nur bestellt, wenn ein Gläubiger dies wünscht und dessen Kosten finanziert.

Ansonsten bleibt die Verwaltung des Vermögens und die Erfüllung insolvenzspezifischer Pflichten in der Hand des eigenverwaltenden Schuldners, der diese mit Blick auf die angestrebte Entschuldung erfüllen muss. Er wird hierzu – wie schon heute in Privatinsolvenzen – fachkundiger Beratung bedürfen. Ist der Schuldner nicht zur Eigenverwaltung geeignet, kann einem Gläubiger die Erfassung und Verwaltung des verbliebenen Schuldnervermögens übertragen werden (Art. 43 Abs. 4 RLE); insbesondere eine Art der „Institutsverwaltung“ gesicherter Gläubiger wird so bei Interesse möglich (vgl. § 150a ZVG). In Verfahren ohne freie Masse sind diese Gläubiger ohnehin nicht selten die einzigen mit einem aktiven Interesse am Verfahren. Sie können dann entscheiden, ob sie die Verwaltung selbst bzw. durch Angestellte übernehmen oder durch Antrag und Kostenfinanzierung einen Verwalter bestellen lassen. Zu beachten ist schließlich auch, dass der Schuldner im Interesse seiner schnellen Entschuldung daran interessiert sein kann, eine Eigenverwaltung zu vermeiden und eine Verwalterbestellung zu beantragen, ggf. aus Mitteln, die ihm zu diesen Zwecke von interessierten Dritten (insbesondere der Familie) zur Verfügung gestellt werden. Die Regelungssystematik schafft so insgesamt Anreize zur Einbindung eines Verwalters im eigenen Interesse der jeweiligen Beteiligten.

Im Übrigen kann das Gericht in Ausübung seiner Amtsermittlungsbefugnisse (§ 5 Abs. 1 InsO) jederzeit einen Sachverständigen damit betrauen, die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären bzw. dessen Angaben zu überprüfen. Es steht also keineswegs zu befürchten, dass die Rechtspfleger oder gar Richter am Insolvenzgericht künftig regelmäßig Schuldnervermögen erfassen und Vermögensverzeichnisse selbst überprüfen müssen.

In der Summe funktioniert der Regelungsvorschlag also gerade bei masselosen Verfahren. Auch bei ihnen wird die Einbindung von Experten sichergestellt, sei es als Insolvenzverwalter oder aber als Institutsverwalter, Schuldnerberater oder Sachverständige. Zugleich wird die Kostenlast wie auch die Entscheidungskompetenz über die Art der Einbindung sachgerecht verteilt. Natürlich ist dabei Sachverständigenentschädigung geringer als die Verwaltervergütung (vgl. § 11 Abs. 4 InsVV). Und auch die Schuldnerberatung ist von anderen Kostenstrukturen geprägt als die Insolvenzverwaltung. Beide Strukturen scheinen aber durchaus gut zu einem masselosen, ordnungspolitisch motivierten Verfahren zu passen. Die Etablierung möglicher Alternativen zu einer Verwalterbestellung können aber auch der Grund sein, warum gerade Verwalterverbände ihre Ablehnung gegen diese neue Verfahrensregulierung mit Vehemenz vortragen.

2. Das kostendeckende Verfahren

Das Vermögen des Kleinstunternehmens kann gerade so ausreichen, um aus der im Insolvenzverfahren erzeugten freien Masse zumindest die Verfahrenskosten samt der Verwaltervergütung zu decken. In diesem Fall ist es bereits heute zu eröffnen und ein Insolvenzverwalter ist zu bestellen. Die von ihm über Insolvenzanfechtungs- und Haftungsansprüche erzeugte freie Masse fließt dann aber nicht an die Insolvenzgläubiger und verbessert nicht deren Verfahrensergebnis. Sie wird vielmehr von der Vergütung des Insolvenzverwalters vorrangig beansprucht.

Das geltende deutsche Insolvenzrecht billigt den Insolvenzgläubigern kein Entscheidungsrecht dahingehend zu, ob in solchen Fällen ein Verwalter zu bestellen ist. Die Quotenirrelevanz der Verwaltertätigkeit wird akzeptiert; die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens hat Vorrang. Art. 39 RLE würde hier eine Änderung bewirken. Nun bedarf es für die Verwalterbestellung zumindest eines Gläubiger- oder Schuldnerantrags. Das Versprechen einer agressiven Verfolgung von Anfechtungssachverhalten ist keine Garantie mehr für die eigene Bestellung und Vergütung als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren. Ob Insolvenzverfahren ohne Quotenaussicht mit Verwalter stattfinden oder in der Hoffnung auf eine Quote auf den Verwalter verzichtet wird, liegt dann in der Entscheidungsmacht jedes einzelnen Gläubigers.

 

Fazit: Das verwalterlose Verfahren ist ein Mythos.

Schon der Richtlinienentwurf ist so gestaltet, dass es auch im vereinfachten Liquidationsverfahren jederzeit einen Insolvenzverwalter geben kann. Die Anreizstrukturen bewirken zudem, dass die Kosten eines Insolvenzverwalters gerade bei masselosen Verfahren von den am Verfahrensergebnis interessierten Beteiligten bewertet werden. Das Gericht kann sich zudem bei Zweifeln am Zahlenwerk des Schuldners stets durch einen Sachverständigen unterstützen lassen. Auch die Schuldnerberatung wird dieses Tätigkeitsfeld schnell erobern. Insolvenzrechtlicher Sachverstand wird so auch in masselosen, ja sogar verwalterlosen Verfahren gesichert. Er wäre zu wünschen, dass diese Harmonisierungsideen endlich konstruktiv diskutiert werden.

Der Münchener Kommentar zum StaRUG – mehr Rechtssicherheit für neue Verfahrensoptionen

Nach fast zwei Jahren Arbeit ist er nun endlich erschienen  – der Münchener Kommentar StaRUG. Ich habe die Ehre, sein Mtherausgeber zu sein.

Ein Beitrag zum besseren Verständnis des StaRUG und zu mehr Vertrauen in seine Handlungsoptionen

Das Buch erfasst Literatur und Rechtsprechung zum neuen Gesetz bis Herbst 2022 und kann damit erste wichtige Hinweise im Umgang mit Unsicherheiten hinsichtlich der neuen Verfahrensoptionen geben. Der Dschungel neuer Regelungen braucht Wegweiser, um Pfade zu etablieren. Ansonsten wird ihn weiter kaum jemand betreten. Der INDat-Report berichtete in seiner ersten Ausgabe 2023 von 22 Restrukturierungsanzeigen im Jahr 2021 und 24 Anzeigen in 2022. Im Schatten niedriger Insolvenzzahlen und angesichts des kleinen Zugangsfensters sowie begrenzter Restrukturierungsinstrumente des StaRUGs mag dies kaum überraschen. Das Potenzial präventiver deutscher Restrukturierungshilfen scheint dennoch nicht ausgeschöpft, gerade wenn man bedenkt, dass in eine Vielzahl der Restrukturierungsberatungen die StaRUG-Option mit entwickelt wird. Ein Mehr an Rechtssicherheit macht diese Option sicher attraktiver. Hierzu soll der neue Kommentar in der Reihe der Münchener Kommentare seinen Beitrag leisten.

 

Sonderfall: Grenzüberschreitende Restrukturierungen

Besonders deutlich wird das Verschenken von Potenzialen durch unzureichende rechtliche Regelungen im Bereich der grenzüberschreitenden Restrukturierungen. Das StaRUG enthält hierzu keinen eigenen Abschnitt vergleichbar mit dem Internationalen Insolvenzrecht der Insolvenzordnung (§§ 335 bis 358 InsO). Ein „Internationales Restrukturierungsrecht“ fehlt dem deutschen Recht wie der zugrundeliegenden Richtlinie. Stattdessen wird nur die Öffentliche Restrukturierungssache in den Anhang A der EuInsVO aufgenommen und durch Regelungen in den §§ 84 bis 88 StaRUG der Anschluss der auf Insolvenzverfahren zugeschnittenen Regeln der EuInsVO hergestellt. Offen bleibt der Umgang mit regulären Restrukturierungssachen. Unklar ist auch, auf welcher Basis ausländische Restrukturierungssachen jenseits der EuInsVO in Deutschland Wirkung entfalten.

Ich habe mich diesen Fragen ausführlich in meiner Kommentierung der §§ 84 bis 88 StaRUG in diesem Band gewidmet. Gerade der Umgang mit regulären Restrukturierungssachen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wird ausführlich erläutert. In diesem Zusammenhang lohnt der Hinweis auf eine jüngst veröffentlichte Entscheidung eines niederländischen Gerichts (Rechtbank Noord-Nederland, Groningen), dass den nicht von der EuInsVO erfassten niederländischen Schuldenbereinigungsplan der Brüssel Ia VO (EuGVVO) unterwarf, seine Zuständigkeit in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung fand und das auf den Plan anwnedbare Recht auf Basis der Vertragsnatur des Plans über Art. 4 Rom I VO bestimmte. Ich diskutiere und beschreibe in meiner Kommentierung in der Tat weitgehend denselben Weg.

Neuer Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts

Die EU-Kommission hat heute den schon seit dem Sommer erwarteten Vorschlag für eine Richtlinie zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten veröffentlicht (hier der Text in verfügbaren Sprachfassungen).

In der begleitetenden Presseerklärung wird betont, dass die weitere Harmonisierung des Insolvenzrechts im Interesse des Binnenmarktes, insbesondere der Kapitalmarktunion, erfolgt. Grenzüberschreitende Investitionen sollen erleichtert werden, indem die Risiken in fremden Insolvenzrechten vergleichbarer und so berechenbarer werden.

Inhaltlich bietet der Richtlinienvorschlag auf den ersten Blick keine besondere Überraschung. Thematisch orientiert er sich an den Regelungsgegenständen, die wir schon in der Expertengruppe als Beratergremium diskutieren und entwickeln durften. Die Protokolle dieser Beratungen sind öffentlich.

Der Vorschlag enthält Regelungsideen für die Harmonisierung des Insolvenzverfahrensrechts und des materiellen Insolvenzrechts:

  • Insolvenzanfechtungsrecht (Teil II; Art. 4-12)
  • Ermittlungshandlungen (Asset Tracing; Teil III, Art. 13-18)
  • Vorinsolvenzlich ausverhandelten Unternehmensverkäufe (Prepacks, Teil IV, Art. 19-35)
  • Insolvenzantragspflichten für Geschäftsleiter (Teil V, Art. 36-37)
  • Vereinfachtes Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen (Teil VI, Art. 38-57)
  • Gläubigerausschüsse (Teil VII, Art. 58-67)
  • Informationspflichten zum lokalen Insolvenzrecht (Fact Sheets, Teil VIII, Art. 68)

Bemerkenswert sind insoweit die Ideen zu Prepacks und in noch höherem Maße zu Sonderabwicklungsverfahren für Kleinstunternehmen, mit deren Hilfe das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten neuen internationalen Standards angepasst werden soll, die von der Weltbank und UNCITRAL gesetzt wurden. Sie orientiert sich an jüngsten Reformen im spanischen Recht.